Full text : Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen.

IV.  Anhang.  61

nahmen  usw.  vom  4.  August  1914  festgesetzten  Frist
von  sechs  Werktagen  tritt  eine  Frist  von  zwei  Wochen.

§  2.

Die  Fristen  für  die  Vornahme  einer  Handlung,  deren
es  zur  Ausübung  oder  Erhaltung  des  Wechselrechts
oder  des  Regreßrechts  aus  dem  Scheck  bedarf,  werden,
soweit  sie  nicht  am  31.  Juli  abgelaufen  waren,  für
solche  Wechsel  oder  Schecks,  die  in  Elsaß-Lothringen,  in
der  preußischen  Provinz  Ostpreußen  oder  in  Westpreußen
  in  den  Kreisen  Marienburg,  Elbing  Stadt  und
Land,  Stuhm,  Marienwerder,  Rosenberg,  Graudenz
Stadt  und  Land,  Löbau,  Kulm,  Briesen,  Strasburg,
Thorn  Stadt  und  Land  zahlbar  sind,  im  Anschluß  an
die  in  der  Bekanntmachung  vom  6.  August  1914  vorgesehene
  Verlängerung  um  weitere  30  Tage  verlängert.

Die  in  der  Bekanntmachung  vom  6.  August  1914
und  im  §82  vorgesehene  Fristverlängerung  findet  keine
Anwendung  auf  die  Frist,  innerhalb  deren  nach  den
gesetzlichen  Vorschriften  der  Regreßpflichtige  von  der
Nichtzahlung  des  Wechsels  oder  Schecks  zu  benachrichtigen
  ist.

84.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkün—
dung  in  Kraft.

15.  Allerhöchster  Gnadenerlaß.  Vom  4.  August  1914.
(Reichsanzeiger  vom  4.  Aug.  1914.)
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen

usw.  wollen  angesichts  der  opferwilligen  Vaterlandsliebe,
die  das  gesamte  Volk  in  dem  uns  aufgedrängten  Kriege