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B.
Naturalisationsurkunde.
Die Königliche Kreisdirection zu. . . . . . . . .. beurkundet hiermit, daß
N. N. aus N. N. im Königreiche Böhmen
behufs seiner Niederlassung als Raufmann in der Stadt N. N. (als Gutsbesitaer
in der Gemeinde N. N augleich mit seiner Ehefrau
N. N. geb.
und seinen Rindern
W. M.
. N,
Jedoch mit Ausschluss seines Sonhnes
W. M.
durch Naturalisation in Gemäßheit § 8 des Bundesgesetzes über die Erwerbung und
den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 die Staatsangehörigkeit
im Königreiche Sachsen und die Bundesangehörigkeit im Deutschen Bunde
erworben hat.
Königlich Sächsfische Kreisdirection.
Gebühr, excl. Stpl., 2 Thlr. — —,