Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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B.

Naturalisationsurkunde.

Die  Königliche  Kreisdirection  zu.  .  .  .  .  .  .  .  ..  beurkundet  hiermit,  daß
N.  N.  aus  N.  N.  im  Königreiche  Böhmen

behufs  seiner  Niederlassung  als  Raufmann  in  der  Stadt  N.  N.  (als  Gutsbesitaer
in  der  Gemeinde  N.  N  augleich  mit  seiner  Ehefrau

N.  N.  geb.
und  seinen  Rindern
W.  M.
.  N,
Jedoch  mit  Ausschluss  seines  Sonhnes
W.  M.

durch  Naturalisation  in  Gemäßheit  §  8  des  Bundesgesetzes  über  die  Erwerbung  und
den  Verlust  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870  die  Staatsangehörigkeit
  im  Königreiche  Sachsen  und  die  Bundesangehörigkeit  im  Deutschen  Bunde
erworben  hat.

Königlich  Sächsfische  Kreisdirection.

Gebühr,  excl.  Stpl.,  2  Thlr.  —  —,