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Indem Wir euch dieses eröffnen, bleiben Wir euch in Huld und Gnade gewogen.
München, den 18. Mai 1900.
Luitpoldd,
Prinz von SLayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
UDr. Frhr. v. Crailsheim. Dr. Frhr. ö. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. r. Frhr. v. Leour#b. Frhr. v. Asch. Dr. v. Landmamn.
Auf Allerhöchsten Befehl:
An Der General-Sekretär:
1) die Kammer der Reichsräthe, m z„
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2) die Kammer der Abgeordneten. Ministerialrath v. Kopplstätter,
Nr. 11752.
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Maul= und Klauenseuche betreffend.
f#. Staatsministerium des Innern.
Im Hinblick auf den günstigeren Stand der Maul= und Klauenseuche unter den Vich-
beständen in der Schweiz wird unter Abänderung der Ministerial-Bekanntmachung vom
26. Oktober 1899 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 881) die Einfuhr von Zuchtrindern
und Zuchtziegen aus der Schweiz unter folgenden Bedingungen zugelassen:
1. Die Einfuhr darf nur durch Landwirthe oder Züchter für ihren eigenen wirthschaft.
lichen Bedarf oder durch solche Händler geschehen, welche entsprechende Einzelaufträge
von Landwirthen oder Züchtern nachweisen;
2. an der Eintrittsstelle ist ein vor nicht länger als 6 Tagen in deutscher Sprache
ausgestelltes Ursprungs= und Gesundheitszengniß vorzuweisen, in welchem der zu-
ständige schweizerische Viehinspektor oder Thierarzt unter genauer Beschreibung des
Thieres bescheinigt hat, daß in dem Herkunftsorte und in den Nachbargemeinden
seit mindestens 30 Tagen kein Fall von Maul= und Klauenseuche vorgekommen ist;
3. die Thiere dürfen nachweislich bei dem Transporte nicht Gebiete passirt haben, in
welchen die Maul= und Klanenseuche herrscht, es sei denn, daß die Beförderung
innerhalb der Schweiz mittels direkten Eisenbahntransportes erfolgt ist;
4. die an der Grenzeingangsstelle vorzunehmende kontrolthierärztliche Untersuchung darf
zu irgend welchen Bedenken keine Veranlassung geben.
München, den 19. Mai 1900.
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.