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des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 26. Dezember 1871 beschlossen und verordnen,
was folgt:
1.
Im sechsten Hauptstück des Polizeistrafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871 wird nach
Art. 72 folgender neue Art. 72a eingestellt:
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird außer dem Falle des § 367
Abs. 1 Ziff. 5 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich bestraft, wer den Ver-
ordnungen in Bezug auf den Verkehr mit Arznei= oder Geheimmitteln, welche zur
Heilung oder Verhütung von Krankheiten der Menschen oder Thiere bestimmt sind,
zuwiderhandelt.
§ 2.
Der Art. 73 erhält in Absatz II und III folgende Fassung:
Gleicher Strafe unterliegt, wer den Verordnungen, ober= oder ortspolizeilichen
Vorschriften zuwiderhandelt, welche aus Rücksichten auf die Gesundheit oder Sittlich-
keit über das Beziehen neuhergestellter Wohnungen oder Wohnungsräume, über die
Beschaffenheit und die Belegung von Wohnungen oder Wohnungsräumen und über
die polizeiliche Beaufsichtigung des Wohnungswesens erlassen sind.
In den Fällen des Absatzes 1 und II hat der Richter zu erkennen, daß die
Polizeibehörde berechtigt ist, die Beseitigung des vorschriftswidrigen Zustandes,
beziehungsweise die Räumung der vorschriftswidrigen Wohnung, zu verfügen.
§ 3.
Der Art. 101 erhält folgende Fassung:
An Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft werden Bauherrn, Baumeister und
Bauhandwerker gestraft, wenn sie den baupolizeilichen Vorschriften zuwiderhaudeln.
Baupolizeiliche Vorschriften können in Bezug auf Festsetzung und Einhaltung der
Bau= und Vorgartenlinien, dann zum Zwecke der Feuersicherheit und Festigkeit der
Bauführung, sowie der Gesundheit durch Verordnung, ober= oder ortspolizeiliche
Vorschrift erlassen werden. 1
Im Interesse der Verschönerung können baupolizeiliche Vorschriften für Städte
von mehr als 20000 Seelen durch Verordnung oder ortspolizeiliche Vorschrift, für
die übrigen Orte durch ortspolizeiliche Vorschrift getroffen werden. Die hierauf
gegründeten Abänderungen des Bauplanes dürfen jedoch die Kosten der Bauführung
nicht wesentlich vermehren.