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nehmenden Behörde oder Person den Antrag zu stellen, das Setzen, Heben, Aufrichten und
Entfernen der Grenzzeichen durch Feldgeschworene vornehmen zu lassen, und ist diesem Antrage
zu entsprechen. Findet bei dem Abmarkungsgeschäfte eine Mitwirkung der Feldgeschworenen nicht
statt, so haben die Messungsbehörden und die mit Abmarkungen betrauten Geometer zu dem
Abmarkungsgeschäfte den Obmann der Feldgeschworenen oder dessen Stellvertreter beizuziehen.
Feldgeschworene.
Artikel 5.
In jeder Gemeinde sind vier bis sieben Feldgeschworene aufzustellen.
Die Feldgeschworenen wählen aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Stellvertreter desselben.
Besteht eine Gemeinde aus mehreren getrennten Ortschaften, so kann jede Ortschaft
besondere Feldgeschworene für ihre Flurmarkung aufstellen.
Artikel 6.
Die Feldgeschworenen werden da, wo eine erstmalige Wahl nothwendig wird, von der
Gemeindeverwaltung oder dem Gemeinderathe aus der Zahl der Gemeindebürger auf Lebens-
dauer gewählt.
Fällt durch Ableben, Rücktritt oder Enthebung ein Feldgeschworener weg, so ist die
festgesetzte Zahl von Feldgeschworenen durch Wahl Seitens der noch vorhandenen Feld-
geschworenen zu ergänzen. Sind nur noch zwei Feldgeschworene vorhanden, so ist die Wahl
nach Maßgabe des Abs. 1 vorzunehmen.
Artikel 7.
In Ansehung der Wählbarkeit, der Ablehnung der Wahl und des Austritts oder der
Enthebung der Feldgeschworenen finden die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen Anwendung,
die für die Mitglieder des Gemeindeausschusses in Landgemeinden oder des Gemeinderathes gelten.
Artikel 8.
Für jeden ausmärkischen Bezirk werden vier bis sieben Feldgeschworene von dem Distrikts-
ausschusse aus Personen, welche in den benachbarten Gemeinden ihren Wohnsitz haben, auf
Lebensdauer aufgestellt.
Die Bestimmungen der Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 finden entsprechende
Anwendung. ·
Die bezüglich der gemeindlichen Feldgeschworenen der Gemeindebehörde zugewiesenen
Zuständigkeiten kommen dem Distriktsausschusse zu.
Artikel 9.
Die Feldgeschworenen sind neben den gemäß Art 4 berufenen Personen im Umfange
ihres Bezirkes ausschließlich befugt, Abmarkungsgeschäfte vorzunehmen, d. i. Grenzzeichen zu