Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

87. 
Die näheren Anordnungen über den Geschäftsgang und die Thätigkeit der Moorkultur— 
anstalt werden vom k. Staatsministerium des Innern getroffen. 
88. 
Als Beirath für wichtigere Angelegenheiten der Moorkultur wird eine besondere Kom— 
mission gebildet, welche zu bestehen hat: 
1. aus dem k. Staatsminister des Innern oder einem von demselben ernannten 
Stellvertreter als Vorsitzenden; 
2. aus einem oder mehreren von den k. Staatsministerien des Innern und der 
Finanzen abgeordneten Beamten; 
3. aus dem Vorstande der k. Moorkulturanstalt; 
4. aus dem Präsidenten des Landwirthschaftsrathes und drei von dem Landwirthschafts- 
rathe auf die Dauer von je drei Jahren zu wählenden Mitgliedern desselben und 
5. aus einigen weiteren Sachverständigen, welche vom k. Staatsministerium des 
Innern bestimmt werden. 
Die Berufung der Kommission erfolgt durch das k. Staatsministerium des Innern. 
Die auswärtigen Mitglieder der Kommission erhalten Ersatz ihrer Reisekosten. 
München, den 3. Juli 1900. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Krhr. v. Feilitsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
an dessen Statt: 
Ministerialrath v. Geib.
	        
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