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Betrags der Interimsscheine auf den Betrag der endgiltigen Stücke hat der Steuerpflichtige
in der Anmeldung den Betrag der einzelnen auf die Interimsscheine geleisteten Einzahlungen
und der dafür entrichteten Abgaben, sowie den Ort und die Zeit der Steuererhebungen
anzugeben und die abgestempelten Interimsscheine mit den abzustempelnden Werthpapieren
vorzulegen. Findet sich gegen die Zulässigkeit der beantragten Anrechnung nichts zu erinnern,
so erfolgt die Einzahlung des für die Aktien rc. etwa noch zu erlegenden Abgabenbetrags,
die Quittungsleistung und die Abstempelung der Papiere nach den oben unter Ziffer 3, 11
und 12 gegebenen Bestimmungen. Auf der Anmeldung (SZiffer 2) hat die Steuerstelle den
noch zu versteuernden Betrag der einzelnen Stücke sowie die dafür zur Erhebung gelangende
Abgabe ersichtlich zu machen.
Die gleiche Art der Steuerberechnung findet bei den späteren Einzahlungen auf nicht
vollgezahlte Aktien statt.
Auf den Interimsscheinen sind vor deren Rückgabe die Stempelzeichen durch Ausschneiden
oder Durchlochen zu vernichten. Nach Ermessen der Stenerstelle kann die Vernichtung auch
in anderer sichernder Art erfolgen oder nach Umständen ganz unterbleiben; was in dieser
Beziehung veranlaßt ist, ist auf der Anmeldung zu vermerken.
Unter den von der Steuerstelle vorzuschreibenden Bedingungen dürfen die abgestempelten
Interimsscheine behufs Feststellung des anzurechnenden versteuerten Betrags und Vernichtung
der Stempelzeichen auch vor der Vorlegung der abzustempeluden endgiltigen Stücke vor-
gelegt werden.
16. Insoweit die Interimsscheine nicht spätestens gleichzeitig mit den abzustempelnden
Aktien 2c. vorgelegt werden können, darf der Steuerpflichtige, unter Angabe des auf die
Interimsscheine zur Einzahlung gelangten Betrags und der entrichteten Steuer, sich die
Vorlegung der abgestempelten Interimsscheine zum Zwecke der Anrechnung des versteuerten
Betrags in der Ammeldung vorbehalten. Die Steuer für denjenigen Betrag, dessen An-
rechnung in Anspruch genommen wird, ist zu hinterlegen oder sicherzustellen. Die Sicher-
stellung erfolgt durch Niederlegung kurshabender inländischer Werthpapiere; Schuldver-
schreibungen des Reichs und der Bundesstaaten werden zum Neunwerthe, bei niedrigerem
Kurse aber zum Kurswerthe, sonstige Werthpapiere der bezeichneten Art aber in Höhe des bei
der Reichsbank beleihbaren Theilbetrags als Sicherheit angenommen. Den Papieren sind
die Zinsscheine und die Anweisungen zu deren Abhebung beizufügen; es steht jedoch den
Steuerpflichtigen frei, die innerhalb des ersten Jahres fälligen Zinsscheine zurückzubehalten.
Seitens der Steuerstelle ist auf der dem Anmeldenden zurückzugebenden Ausfertigung der
Anmeldung unter Bezugnahme auf den gemachten Vorbehalt die Hinterlegung oder Sicher-
stellung zu bescheinigen und ein entsprechender Vermerk im Anmeldungsregister zu machen,
im Uebrigen aber nach der Bestimmung im ersten Absatze der Ziffer 15 #u getfahren.