Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

II. Kauf-- und 
sonstige An- 
schaffungs- 
geschäfte. 
« S. 
M. W t — 
Mustet 2. 
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die Vorschriften unter Ziffer 15, wegen der Anmeldung und Abstempelung die Vorschriften 
unter Ziffer 2 ff. siungemäße Anwendung. 
21. Die Befreiung aus § 5 Abs. 2 des Gesetzes findet auch auf solche Papiere 
Anwendung, die als Ersatz für verloren gegangene und gerichtlich für kraftlos erklärte Stücke 
ausgegeben werden. 
Im llbrigen tritt bei der Ausgabe neuer Werthpapiere zum Zwecke des Umtausches 
eine wiederholte Stempelpflicht nur ein, wenn die neue Urkunde zu einem höberen Betrag 
oder nach einer anderen Tarifnummer stempelpflichtig ist, als die bisherige, oder wenn ein 
neuer Aussteller (Aktiengesellschaft, Schuldner u. s. w) an die Stelle des ursprünglichen Aus- 
stellers getreten ist. Wird die neue Urkunde zu einem höheren Betrag ausgegeben, so ist 
nur der Mehrbetrag zu verstenern. 
Eine auf der Urkunde erfolgende Abänderung ihres Inhalts durch den Aussteller ist 
im Sinne des vorstehenden Absatzes wie die Ausgabe einer neuen Urkunde zu behandeln. 
Zu § 9 des Gesetzes. 
22. Die Schlußnoten sind in deutscher Sprache und, sofern es sich nicht um Geschäfte 
über ausländische Werthe handelt, in Reichswährung auszustellen. Der Werth des Gegen- 
standes des Geschäfts ist stets in Reichswährung anzugeben. 
Zu Tarifnummer 4, Ermäßigung. 
23. Wer von der Steuerermäßigung für Arbitragegeschäfte Gebrauch machen will, hat 
über die von ihm mit dem Auspruch auf Steuerermäßigung abzuschließenden Arbitragen nach 
den nachstehend verzeichucten näheren Vorschriften Buch zu führen und auf Erfordern dieses 
Buch sowie alle darauf bezüglichen Schriftstücke (Schlußnoten, Briefe, Depeschen rc.) der 
Direktiobehörde einzureichen oder den von derselben abzuordnenden Beamten zur Einsicht 
vorzulegen. 
In das Arbitragebuch, welches mindestens die in dem Muster 9 vorgesehenen Spalten 
enthalten muß, sind die einander gegenüberstehenden Geschäfte unter derselben fortlaufenden 
Nummer einzutragen. 
Die für eine halbmonatliche Frist, d. h. von der einen bis zu der anderen der 
mehreren im Laufe eines Monats an der betreffenden ausländischen Börse stattfindenden 
Liquidationen bewirkten Prolongationen von Arbitragegeschäften (Abs. 3), über welche eine 
Schlußnote nicht ausgestellt wird, sind in der Spalte „Bemerkungen“ nachrichtlich aufzuführen. 
Der Antrag auf Erstattung des zu viel verwendeten Stempels ist nach dem auliegenden 
Muster 8 in zwei Ansfertigungen bei der Direktivbehörde für je einen Kalendermonat bis 
zum 10. des auf die Ausstellung der Schlußnote folgenden Monats einzureichen. Der bei- 
zufügende Auszug aus dem Arbitragebuch ist nach dem anliegenden Muster 9 aufzustellen.
	        
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