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der Anmeldung erhält der Antragsteller, nachdem sie mit der Quittung über den Empfang
der Vordrucke und des Steuerbetrags versehen worden, zurück. Die Steuerstelle veranlaßt
die Stempelung durch die Reichsdruckerei, welche letztere die gestempelten und die nicht ver-
dorbenen überschüssigen Vordrucke unter Bescheinigung der erfolgten Vernichtung der verdorbenen
Stücke und unter Mittheilung der entstandenen Kosten an die erstere zurücksendet. Die
Steuerstelle erstattet der Reichsdruckerei die Kosten und händigt die gestempelten und die über-
schüssigen ungestempelten Stücke, nachdem sie sich auch ihrerseits von der richtigen Stempelung
der ersteren überzeugt hat, dem Antragsteller unter Einziehung der verauslagten Kosten aus;
über den Rückempfang läßt sie sich auf der bei ihr zurückgebliebenen Ausfertigung der An-
meldung Quittung geben. Postsendungen zwischen den Steuerstellen und der Reichsdruckerei,
welche die Abstempelung derartiger Vordrucke durch die Reichsdruckerei betreffen, sind mit dem
Vermerke „Reichsdienstsache“ zu versehen und portofrei.
Soll die Stempelung unter Verwendung von Reichsstempelmarken erfolgen, so bedarf
es einer besonderen Anmeldung nicht; die Steuerstelle hat nach der Bestimmung unter
Ziffer 26 Abs. 3 zu 2 zu verfahren; neben der Steuer werden Kosten für die Stempelung
nicht erhoben.
Die Verwendung von Reichsstempelmarken zu den fraglichen Vordrucken seitens der
Aussteller der Schlußnoten ist nach Maßgabe der unter Ziffer 27 getroffenen Bestimmungen
zu bewirken. ·
29. Die Verwendung von Reichsstempelmarken auf gestempelten Vordrucken zur Er—
gänzung eines fehlenden Betrags ist zulässig und gleichfalls nach den Bestimmungen unter
Ziffer 27 zu bewirken.
30. Wenn im Falle des § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes auf einer zu niedrig ver—
steuerten Schlußnote der fehlende Stempelbetrag nachträglich zu verwenden ist, so sind die
erforderlichen Marken von dem zur Entrichtung dieses Betrags Verpflichteten in ungetheiltem
Zustande an einer beliebigen Stelle der Schlußnote aufzukleben und nach Maßgabe der Be-
stimmung unter Ziffer 27 zu entwerthen; insbesondere ist das Datum der Verwendung der
Marken auf jeder Hälfte in der vorgeschriebenen Weise ersichtlich zu machen.
31. Es ist unzulässig, die Stempelzeichen aus gestempelten Vordrucken abzutrennen und
anderweit zur Entrichtung der Abgabe zu verwenden. In den Schlußnoten dürfen Aus-
kratzungen nicht vorgenommen werden.
32. Bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten ist
(§ 6 Abs. 2 des Gesetzes, bedarf es der Zusendung der Hälfte der Schlußnote an den
ausländischen Kontrahenten nicht. Unterbleibt die Zusendung, so hat der inländische Kontrahent
beide Hälften der Schlußnote in der vorgeschriebenen Weise gestempelt ungetheilt aufzube-
wahren. Die nicht beschriebene Hälfte der Schlußnote ist zu durchstreichen.