Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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der Anmeldung erhält der Antragsteller, nachdem sie mit der Quittung über den Empfang 
der Vordrucke und des Steuerbetrags versehen worden, zurück. Die Steuerstelle veranlaßt 
die Stempelung durch die Reichsdruckerei, welche letztere die gestempelten und die nicht ver- 
dorbenen überschüssigen Vordrucke unter Bescheinigung der erfolgten Vernichtung der verdorbenen 
Stücke und unter Mittheilung der entstandenen Kosten an die erstere zurücksendet. Die 
Steuerstelle erstattet der Reichsdruckerei die Kosten und händigt die gestempelten und die über- 
schüssigen ungestempelten Stücke, nachdem sie sich auch ihrerseits von der richtigen Stempelung 
der ersteren überzeugt hat, dem Antragsteller unter Einziehung der verauslagten Kosten aus; 
über den Rückempfang läßt sie sich auf der bei ihr zurückgebliebenen Ausfertigung der An- 
meldung Quittung geben. Postsendungen zwischen den Steuerstellen und der Reichsdruckerei, 
welche die Abstempelung derartiger Vordrucke durch die Reichsdruckerei betreffen, sind mit dem 
Vermerke „Reichsdienstsache“ zu versehen und portofrei. 
Soll die Stempelung unter Verwendung von Reichsstempelmarken erfolgen, so bedarf 
es einer besonderen Anmeldung nicht; die Steuerstelle hat nach der Bestimmung unter 
Ziffer 26 Abs. 3 zu 2 zu verfahren; neben der Steuer werden Kosten für die Stempelung 
nicht erhoben. 
Die Verwendung von Reichsstempelmarken zu den fraglichen Vordrucken seitens der 
Aussteller der Schlußnoten ist nach Maßgabe der unter Ziffer 27 getroffenen Bestimmungen 
zu bewirken. · 
29. Die Verwendung von Reichsstempelmarken auf gestempelten Vordrucken zur Er— 
gänzung eines fehlenden Betrags ist zulässig und gleichfalls nach den Bestimmungen unter 
Ziffer 27 zu bewirken. 
30. Wenn im Falle des § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes auf einer zu niedrig ver— 
steuerten Schlußnote der fehlende Stempelbetrag nachträglich zu verwenden ist, so sind die 
erforderlichen Marken von dem zur Entrichtung dieses Betrags Verpflichteten in ungetheiltem 
Zustande an einer beliebigen Stelle der Schlußnote aufzukleben und nach Maßgabe der Be- 
stimmung unter Ziffer 27 zu entwerthen; insbesondere ist das Datum der Verwendung der 
Marken auf jeder Hälfte in der vorgeschriebenen Weise ersichtlich zu machen. 
31. Es ist unzulässig, die Stempelzeichen aus gestempelten Vordrucken abzutrennen und 
anderweit zur Entrichtung der Abgabe zu verwenden. In den Schlußnoten dürfen Aus- 
kratzungen nicht vorgenommen werden. 
32. Bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten ist 
(§ 6 Abs. 2 des Gesetzes, bedarf es der Zusendung der Hälfte der Schlußnote an den 
ausländischen Kontrahenten nicht. Unterbleibt die Zusendung, so hat der inländische Kontrahent 
beide Hälften der Schlußnote in der vorgeschriebenen Weise gestempelt ungetheilt aufzube- 
wahren. Die nicht beschriebene Hälfte der Schlußnote ist zu durchstreichen.
	        
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