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ständigen Steuerbehörde spätestens am dreißigsten Tage nach dem Empfange der obrigkeit-
lichen Erlaubniß schriftlich anzumelden:
Namen, Gewerbe und Wohnung des Unternehmers, die planmäßige Anzahl (die
Nummern) und den planmäßigen Preis der Loose,
den Zeitpunkt, von welchem ab mit dem Vertriebe der Loose begonnen werden soll,
die Gegenstände, die Zeit und den Ort der Ausspielung,
die Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem Unternehmer mit dem
Vertriebe der Loose betrauten Personen.
Der in zwei Ausfertigungen einzureichenden Anmeldung ist als Anlage eine amtlich
beglaubigte Ausfertigung des obrigkeitlich genehmigten Planes der Lotterie oder Ausspielung
anzuschließen.
Mit der Anmeldung oder spätestens mit der Vorlegung der Loose zur Stempelung ist
die Abgabe für die gesammte planmäßige Anzahl der Loose einzuzahlen. Wird Stundung
der Abgabe bis nach dem Beginne des Vertriebs der Loose gegen Sicherstellung des Ab-
gabenbetrags oder ohne solche beansprucht, so ist der Antrag mit der Anmeldung vorzulegen.
45. Bei solchen Lotterien oder Ausspielungen, bei welchen nach der obrigkeitlichen
Erlaubniß nicht von vornherein eine bestimmte planmäßige Anzahl von Loosen festgesetzt,
dem Unternehmer vielmehr nur gestattet ist, Loose bis zu einer gewissen Höchstzahl auszu-
geben, darf die Versteuerung der Loose nach Maßgabe des Bedarfs bewirkt werden. Für
die Anmeldung des ersten Theils der auszugebenden Loose gelten die Bestimmungen im
ersten und zweiten Absatz der Ziffer 44. Die Vorlegung einer weiteren Anzahl von
Loosen zur Abstempelung ist mittelst besonderer Anmeldung zu bewirken, in welcher unter
Angabe der Zahl und der Nummern der zu versteuernden Loose auf die erste Anmeldung
Bezug zu nehmen ist.
Ist auf den Loosen oder Spielausweisen ein Preis nicht angegeben, sondern wird dieser
von den Abnehmern zugleich mit der Vergütung für sonstige Leistungen in einem ungetrennten
Betrage bezahlt, so hat der Unternehmer in der bei der Steuerbehörde einzureichenden An-
meldung anzugeben, welcher Theil von jenem Betrag auf die Loose oder Spielausweise fällt.
Gleiches gilt in den Fällen, in welchen eine Aushändigung besonderer Loose oder Spiel=
ausweise nicht stattfindet, sondern die Bescheinigung über die geleistete Vergütung (Eintritts-
karte r2c.) zugleich als Loos oder Spielausweis dient. Der auf die Loose oder Spielausweise
zu rechnende Betrag darf nicht geringer sein, als der Werth der Gewinne. Wird die Angabe
von dem Unternehmer überhaupt nicht oder nicht in befriedigender Weise gemacht, so steht
es der Stenerbehörde frei, den auf die Loose oder Spieleinlagen zu rechnenden Betrag nach
eigenem Ermessen festzusetzen.