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46. Hinsichtlich der von den Verwaltungen der Totalisatoren auf den Rennplätzen aus-
gegebenen Bescheinigungen (Totalisatortickets) über die gezahlten Einsätze auf die am Rennen
betheiligten Pferde wird von der Vorlegung eines bestimmten Lotterieplanes (Ziff. 44 Abs. 2)
abgesehen und gestattet, daß die Versteuerung der Spielausweise nach Maßgabe des Bedarfs
bewirkt werde. Die Veranstalter der Ausspielungen dürfen nur versteunerte Ausweise über
Einsätze zur Ausgabe bringen und nur solche auf den Rennplätzen in Gewahrsam halten.
Auf Antrag der Totalisatorverwaltung kann indessen die Abgabe bis zum Schlusse des
jeweiligen Rennens gestundet werden. In diesem Falle ist von der Abstempelung der Spiel-
ausweise Umgang zu nehmen und die Abgabe von dem am Schlusse des Rennens sich er-
gebenden Gesammtertrage der Einsätze abzüglich des auf die Stempelabgabe entfallenden
Betrags (Ziffer 43) zu entrichten. Zu letzterem Zwecke hat die Totalisatorverwaltung an
dem auf den Schluß des Rennens folgenden Tage einen den Spielumsatz ergebenden Auszug
ihrer Bücher der zuständigen Steuerstelle mitzutheilen und den sich danach ergebenden Stempel-
betrag einzuzahlen, auf Erfordern auch die bezüglichen Bücher und Listen der Steuerstelle
zur Einsicht vorzulegen.
Von Zeit zu Zeit ist der Betrieb des Totalisators im Stempelinteresse durch einen
von der Landesregierung zu bestimmenden Beamten einer Prüfung zu unterziehen.
47. Wird Befreiung von der Abgabe in Anspruch genommen, so ist mit der An-
meldung der Nachweis zu führen, daß der Erlös des Unternehmens zu ausschließlich mild-
thätigen Zwecken Verwendung finden wird. Ueber die Anwendbarkeit der Befreiung und
insbesondere über die Frage, ob ein ausschließlich mildthätiger Zweck vorliegt, entscheidet die
Direktivbehörde. Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, die Abgabe in solchen
Fällen aus Billigkeitsrücksichten zu erlassen, in welchen die Befreiung nicht rechtzeitig mit
der Anmeldung in Anspruch genommen ist.
Als mildthätiger Zweck ist lediglich die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen anzusehen,
gleichviel ob der Erlös der Lotterie oder Ausspielung unmittelbar an hilfsbedürftige Personen
vertheilt wird oder Anstalten zufließt, welche sich die Unterstützung Hilfsbedürftiger zur Auf-
gabe stellen. Auf Verloosungen zu gemeinnützigen oder zu religiösen Zwecken, z. B. zu
Kirchenbauten oder Missions zwecken, erstreckt sich die Befreiung nicht.
48. Die Behörde, welche die obrigkeitliche Erlaubniß zur Veranstaltung einer öffent-
lichen Lotterie oder Ausspielung ertheilt, hat hiervon ohne Verzug der zur Erhebung der
Abgabe für die Loose zuständigen Steuerbehörde unter Bezeichnung des Unternehmens und
seines Zweckes, des Namens und der Wohnung des Unternehmers und des Zeitpunkts, an
welchem dem letzteren die obrigkeitliche Erlaubniß behändigt worden, schriftlich Mittheilung
zu machen.