Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Reihenbezeichunng anzugeben. Findet Stundung der Abgabe statt, so ist hierüber eine Be- 
scheinigung zu ertheilen, in welcher gleichfalls die Nummern und nach Umständen die Reihen- 
bezeichnung der Spielausweise ersichtlich zu machen sind. 
52. Bei öffentlichen Ausspielungen, bei welchen die Spieltheilnehmer gegen Entrichtung 
des Einsatzes Papierröllchen oder dergleichen Gegenstände ausgehändigt erhalten, deren Be- 
schaffenheit unmittelbar über Gewinn oder Verlust entscheidet, sind die Papierröllchen u. s. w. 
als Ausweise über Spieleinlagen im Sinne der Nummer 5 des Tarifs anzusehen. Von 
der Abstempelung dieser Ausweise kann Abstand genommen werden, wenn sie unverhältniß- 
mätßige Mühewaltung verursachen würde. 
53. Oeffentliche Ausspielungen, bei welchen den Spieltheilnehmern keinerlei Ausweise 
ausgehändigt werden, unterliegen der Abgabe bis auf Weiteres nur, sofern die Gewinne 
ganz oder theilweise in baarem Gelde bestehen. Der Betrag der Steuer ist bei der An- 
meldung einzuzahlen; auf letztere findet die Bestimmung unter Ziffer 44 siungemäße Anwendung. 
51. Nummerlisten, welche bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Gegenständen 
zur Beifügung der Namen der Spieler unter Erhebung des entsprechenden Betheiligungsbetrags 
vom Spielunternehmer in Umlauf gesetzt werden, sind als Spielausweise nicht anzusehen. 
Zu § 24 des Gesetzes. 
55. Die Landesregierungen bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen 
die Genehmigung zum Absatze der Loose vor der Entrichtung der Abgabe gegen Sicherstellung 
der letzteren oder ohne solche ertheilt, oder sonst die Abgabe gestundet werden kann. 
Zu 8 25 Abs. 2 und 3 des Gesetzes. 
56. Gewerbsmäßige Vermittler von Wetten der in den §§ 23 und 25 des Gesetzes 
bezeichneten Art sind verpflichtet, binnen 2 Wochen nach Eröffnung des Geschäftsbetriebs der 
Steuerbehörde des Bezirkes hiervon Anzeige zu erstatten. War der Betrieb bereits vor dem 
1. Juli 1900 eröffnet, eine Anzeige bei der Steuerbehörde bis zu diesem Tage aber noch 
nicht erstattet, so ist sie bis zum 15. Juli 1900 zu bewirken. 
« 57. Die vorgenannten Personen unterliegen ohne Rücksicht auf die Art der Steuer- 
entrichtung der in Ziffer 50 Abs. 2 gedachten Verpflichtung. 
Die Bestimmung über die Prüfung ihres Geschäftsbetriebs und die Auswahl der 
Beamten, von denen die Prüfung zu bewirken ist, erfolgt durch die obersten Landes- 
finanzbehörden. 
Zu §8 25 und 26 des Gesetzes. 
58. Ausländische Loose und Ausweise über Spiel= oder Wetteinlagen sind der zustän- 
digen Stenerstelle mit einer nach dem anliegenden Muster 7 doppelt auszustellenden An- 
meldung unter Einzahlung des Abgabenbetrags innerhalb der im § 25 des Gesetzes be-
	        
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