Full text : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

288  ‚Stehender  Gewerbebetrieb.  $  66.

theatralische  Darstellungen  veranstalten,  bedürfen  der  Erlaubnis.
Diese  ist  zu  versagen,  wenn  der  Nachsuchende  den  Besitz  der  zu
dem  Unternehmen  nötigen  Mittel  nicht  nachzuweisen  vermag  oder
wenn  die  Behörde  auf  Grund  von  Tatsachen  die  Überzeugung  gewinnt,
  daß  der  Nachsuchende  die  zu  dem  beabsichtigten  Gewerbebetriebe
  erforderliche  Zuverlässigkeit,  insbesondere  in  sittlicher,
artistischer  und  finanzieller  Hinsicht  nicht  besitzt.  Die  Erlaubnis
gilt  nur  für  das  bei  ihrer  Erteilung  bezeichnete  Unternehmen.  Zum
Betriebe  eines  anderen  oder  eines  wesentlich  veränderten  Unternehmens
  bedarf  es  einer  neuen  Erlaubnis®".

4.  Personen,  die  Gastwirtschaft,  Schankwirtschaft
oder  Kleinhandel  mit  Branntwein  oder  Spiritus  betreiben
  wollen,  bedürfen  der  Erlaubnis®®,

Gastwirtschaft  ist  die  gewerbsmäßige  Beherbergung  von
Fremden  in  einem  offenen  Lokal,  Schankwirtschaft  der  gewerbsınäßige
  Verkauf  von  Getränken  zur  Verzehrung  im  Schanklokal,
Kleinhandel  der  gewerbsmäßige  Verkauf  in  kleinen  Quantitäten
an  Käufer,  welche  das  Gekaufte  mit  sich  fortnehmen  (sog.  Verkauf
über  die  Straße)®®.  Von  diesen  Gewerben  ist  die  Gastwirtschaft
unbedingt  erlaubnispflichtig,  ebenso  die  Schankwirtschaft,  gleichgültig,
  welche  Getränke  geschänkt  werden.  Dagegen  bedürfen  Inhaber
  bloßer  Speisewirtschaften,  sowie  gewerbsmäßige  Vermieter  von
Zimmern  und  Schlafstellen  keiner  Erlaubnis.  Der  Kleinhandel  bedarf
  der  Erlaubnis  dann,  wenn  Spiritus  oder  Branntwein  den  Gegenstand
  desselben  bilden.  Spiritus  ist  reiner  oder  annähernd  reiner

sondern  dem  einzelnen  Unternehmer  persönlich  erteilt.  Sie  ist  zu  versagen,
d.  h.  sie  muß  versagt  werden,  darf  aber  auch  nur  dann  versagt  werden,  wenn
der  Nachsuchende  den  Besitz  der  zu  dem  Unternehmen  nötigen  Mittel  nicht
nachzuweisen  vermag,  oder  wenn  die  Behörde  auf  Grund  von  Tatsachen  die

erzeu  oR  gewinnt,  daß  der  Nachsuchende  die  zu  dem  Gewerbebetriebe  erforderliche
  Zuverlässigkeit,  insbesondere  in  sittlicher,  artistischer  und  finanzieller
Hinsicht  nicht.  besitzt.  Über  das  Vorhandensein  der  an  egebenen  Eigenschaften
entscheidet  die  subjektive  Meinung  der  Behörde,  für  diese  subjektive  Meinung
muß  aber  cine  tatsächliche  Unterlage  vorhanden  sein;

b)  ın  der  Theaterzensur,  d.  h.  in  dem  Recht  der  Polizei,  von  den
aufzuführenden  Stücken  vorher  Kenntuis  zu  nehmen  und  ihre  Aufführung  oder
einzelner  Stellen  aus  Gründen  der  öffentlichen  Sicherheit  oder  Sittlichkeit  zu
untersagen.  Die  Theaterzensur  ist  ein  Ausfluß  des  allgemeinen  Verbietungsrechtes
  der  Polizeibehörden.

‚  9"  Kinematographische  Vorstellungen  fallen  nicht  unter  die  Bestimmungen
  des  3  33a  Gew.O.,  sie  sind  keine  Schaustellungen  von  Personen
oder  theatralische  Vorstellungen,  sondern  Vorführungen  von  Bildern  und  gehören
  somit  zu  den  sonstigen  Lustbarkeiten  des  $  33b.  —  Die  Films  können
vor  ihrer  Vorführung  einer  Zensur  unterworfen  werden.  —  Der  Besuch  kinematischer
  Vorstellungen  durch  Kinder  kann  polizeilich  verboten  werden.  Vgl.
hierzu  unter  eingehender  Berücksichtigung  der  Literatur,  Rechtsprechung  und
gerwaltungsprazis:  Hellwig,  Öfentliches  Kinematographenrecht.  Pr,  Verw.  Bl.

,  v

®8  Gew.O.  8  33.  —  Man  bezeichnet  diese  Erlaubnis  auch  als  Schankoder
  Wirtschaftskonzession.  —  G.  Meyer-Loening,  Art,  Schankgewerbe
  H.d.St.3  7,  197.

®  Die  Gastwirtschaft  wird  in  der  Regel  mit  dem  Ausschauko  von  Getränken
  verbunden  sein,  kann  aber  auch  ohne  solchen  konzessioniert  worden.
Gastwirt  ist,  wer  ein  offenes  Lokal  zur  gewerbsmäßigen  Beherbergung  von
Fremden  hält.  Vgl.  preuß.  O0.V.G.  16,  354.