288 ‚Stehender Gewerbebetrieb. $ 66.
theatralische Darstellungen veranstalten, bedürfen der Erlaubnis.
Diese ist zu versagen, wenn der Nachsuchende den Besitz der zu
dem Unternehmen nötigen Mittel nicht nachzuweisen vermag oder
wenn die Behörde auf Grund von Tatsachen die Überzeugung gewinnt,
daß der Nachsuchende die zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe
erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere in sittlicher,
artistischer und finanzieller Hinsicht nicht besitzt. Die Erlaubnis
gilt nur für das bei ihrer Erteilung bezeichnete Unternehmen. Zum
Betriebe eines anderen oder eines wesentlich veränderten Unternehmens
bedarf es einer neuen Erlaubnis®".
4. Personen, die Gastwirtschaft, Schankwirtschaft
oder Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus betreiben
wollen, bedürfen der Erlaubnis®®,
Gastwirtschaft ist die gewerbsmäßige Beherbergung von
Fremden in einem offenen Lokal, Schankwirtschaft der gewerbsınäßige
Verkauf von Getränken zur Verzehrung im Schanklokal,
Kleinhandel der gewerbsmäßige Verkauf in kleinen Quantitäten
an Käufer, welche das Gekaufte mit sich fortnehmen (sog. Verkauf
über die Straße)®®. Von diesen Gewerben ist die Gastwirtschaft
unbedingt erlaubnispflichtig, ebenso die Schankwirtschaft, gleichgültig,
welche Getränke geschänkt werden. Dagegen bedürfen Inhaber
bloßer Speisewirtschaften, sowie gewerbsmäßige Vermieter von
Zimmern und Schlafstellen keiner Erlaubnis. Der Kleinhandel bedarf
der Erlaubnis dann, wenn Spiritus oder Branntwein den Gegenstand
desselben bilden. Spiritus ist reiner oder annähernd reiner
sondern dem einzelnen Unternehmer persönlich erteilt. Sie ist zu versagen,
d. h. sie muß versagt werden, darf aber auch nur dann versagt werden, wenn
der Nachsuchende den Besitz der zu dem Unternehmen nötigen Mittel nicht
nachzuweisen vermag, oder wenn die Behörde auf Grund von Tatsachen die
erzeu oR gewinnt, daß der Nachsuchende die zu dem Gewerbebetriebe erforderliche
Zuverlässigkeit, insbesondere in sittlicher, artistischer und finanzieller
Hinsicht nicht. besitzt. Über das Vorhandensein der an egebenen Eigenschaften
entscheidet die subjektive Meinung der Behörde, für diese subjektive Meinung
muß aber cine tatsächliche Unterlage vorhanden sein;
b) ın der Theaterzensur, d. h. in dem Recht der Polizei, von den
aufzuführenden Stücken vorher Kenntuis zu nehmen und ihre Aufführung oder
einzelner Stellen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Sittlichkeit zu
untersagen. Die Theaterzensur ist ein Ausfluß des allgemeinen Verbietungsrechtes
der Polizeibehörden.
‚ 9" Kinematographische Vorstellungen fallen nicht unter die Bestimmungen
des 3 33a Gew.O., sie sind keine Schaustellungen von Personen
oder theatralische Vorstellungen, sondern Vorführungen von Bildern und gehören
somit zu den sonstigen Lustbarkeiten des $ 33b. — Die Films können
vor ihrer Vorführung einer Zensur unterworfen werden. — Der Besuch kinematischer
Vorstellungen durch Kinder kann polizeilich verboten werden. Vgl.
hierzu unter eingehender Berücksichtigung der Literatur, Rechtsprechung und
gerwaltungsprazis: Hellwig, Öfentliches Kinematographenrecht. Pr, Verw. Bl.
, v
®8 Gew.O. 8 33. — Man bezeichnet diese Erlaubnis auch als Schankoder
Wirtschaftskonzession. — G. Meyer-Loening, Art, Schankgewerbe
H.d.St.3 7, 197.
® Die Gastwirtschaft wird in der Regel mit dem Ausschauko von Getränken
verbunden sein, kann aber auch ohne solchen konzessioniert worden.
Gastwirt ist, wer ein offenes Lokal zur gewerbsmäßigen Beherbergung von
Fremden hält. Vgl. preuß. O0.V.G. 16, 354.