Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

689 
  
W 40. 
Muster 14. 
Bundesstaat: Einsendungstermin: 
Verwaltungsbezirk: 15. Mai. 
Nachweisung 
der 
Einnahme und Ausgabe von Vordrucken zu Schluhnoten 
und von Reichsstempelmarken 
im 
Rechnungsjahr 19 
Anlagen. 
Zu Spalten 9 und 10 sind Verhandlungen über die Vernichtung der verdorbenen ge- 
stempelten Vordrucke zu Schlußnoten und Reichsstempelmarken beigefügt. 
AMnuleitung zur Ausfüllung der Nachweisung. 
1. In den Abschnitten la und IIa sind die von der Reichsdruckerei mit Stempelaufdruck versehenen Privatvordrucke zu 
Schlußnoten und in den Abschnitten Ib und IIb die von den Steuerstellen verwendeten Stempelmarken zur Abstempe- 
lung der Schlußnotenvordrucke mit nachzuweisen. 
2. Zu Abschnitt III. Der Angabe der für ungestempelte Vordrucke zu Schlußnoten von den Käufern erhobenen, der 
Landeskasse verbleibenden Herstellungskosten bedarf es nicht.
	        
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