Nr. 63. 1067
IV. Schlußvorschriften.
8 26.
Die geprüften Archivpraktikanten, die sich um Anstellung im höheren Archivdienste
bewerben, haben nach Anordnung der zuständigen Staatsministerien den Dienst bei dem
Allgemeinen Reichsarchiv, dem Geheimen Hausarchiv, dem Geheimen Staatsarchiv oder
einem Kreisarchiv fortzusetzen.
Sie führen die Bezeichnung „Archivakzessisten“, wenn sie die Staatsprüfung mit
Note I1 oder II bestanden haben.
§ 27.
Die Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Außern, dann des Innern
sind mit dem Vollzuge dieser Verordnung betraut.
Sie können auch in einzelnen Fällen aus wichtigen Gründen Abweichungen von der
Verordnung zulassen.
§ 28.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Die entgegenstehenden Vorschriften treten außer Wirksamkeit, insbesondere
die K. Verordnung vom 3. März 1882
über die Vorbedingungen für Anstellung im K. Archivdienst und
die K. Verordnung vom 1. März 1884
über den Akzeß bei den Archiostellen.
8 29.
Archivpraktikanten, die den Vorbereitungsdienst noch vor Ablauf des Jahres 1911
beendigen, werden noch nach der Verordnung vom 3. März 1882 über die Vorbedingungen
für Anstellung im K. Archivdienste geprüft.
Gegeben Schloß Berchtesgaden, den 3. Oktober 1911.
Luitpold,
Prinz von SBayern,
bes Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Graf v. Podewils. Dr. v. Frettreich.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrat v. Kahr.