Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  63.  1067

IV.  Schlußvorschriften.
8  26.

Die  geprüften  Archivpraktikanten,  die  sich  um  Anstellung  im  höheren  Archivdienste
bewerben,  haben  nach  Anordnung  der  zuständigen  Staatsministerien  den  Dienst  bei  dem
Allgemeinen  Reichsarchiv,  dem  Geheimen  Hausarchiv,  dem  Geheimen  Staatsarchiv  oder
einem  Kreisarchiv  fortzusetzen.

Sie  führen  die  Bezeichnung  „Archivakzessisten“,  wenn  sie  die  Staatsprüfung  mit
Note  I1  oder  II  bestanden  haben.

§  27.

Die  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,  dann  des  Innern
sind  mit  dem  Vollzuge  dieser  Verordnung  betraut.
Sie  können  auch  in  einzelnen  Fällen  aus  wichtigen  Gründen  Abweichungen  von  der
Verordnung  zulassen.
§  28.
Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.
Die  entgegenstehenden  Vorschriften  treten  außer  Wirksamkeit,  insbesondere
die  K.  Verordnung  vom  3.  März  1882
über  die  Vorbedingungen  für  Anstellung  im  K.  Archivdienst  und
die  K.  Verordnung  vom  1.  März  1884
über  den  Akzeß  bei  den  Archiostellen.

8  29.

Archivpraktikanten,  die  den  Vorbereitungsdienst  noch  vor  Ablauf  des  Jahres  1911
beendigen,  werden  noch  nach  der  Verordnung  vom  3.  März  1882  über  die  Vorbedingungen
für  Anstellung  im  K.  Archivdienste  geprüft.

Gegeben  Schloß  Berchtesgaden,  den  3.  Oktober  1911.

Luitpold,

Prinz  von  SBayern,
bes  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf  v.  Podewils.  Dr.  v.  Frettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Kahr.