Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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dieses Konto's, welches die aus dem vom Bundesrathe bestimmten Muster 14 — Ziff. 92 
der Ausführungsbestimmungen des Bundesraths — ersichtlichen Abschnitte zu enthalten hat, 
wird der Generaldirektion der k. b. Posten und Telegraphen, und den Regierungen, Kammern 
der Finanzen, überlassen. Das Konto dient bei den Postanstalten zugleich als Heberegister 
über die von den Stenerpflichtigen der Landeskasse für ungestempelte Formulare zu Schluß- 
noten, sowie für die als Ersatz für verdorbene Stempelzeichen verabfolgten gestempelten 
Schlußnoten-Formulare zu erstattenden Herstellungskosten (vergl. oben Abth. V Ziff. 1) und 
ist daher bei den Postanstalten mit einer entsprechenden Spalte zu versehen. Die Abgabe 
der von den Kreiskassen bestellten Lotteriestempelmarken an die Nentämter ist in dem von 
den Kreiskassen zu führenden Materialien-Konto als Ausgabe, der Empfang dieser Marken 
in dem Konto der treffenden Rentämter als Einnahme vorzutragen. Dagegen ist selbstver- 
ständlich in den Nachweisungen der Regierungsfinanzkammern (Ziff. 92 der Ausführungs- 
bestimmungen des Bundesraths) nur der Betrag der von den Rentämtern wirklich verkauften 
bezw. erstatteten Marken unter den Ausgaben einzustellen. 
10. Ueber den jeweiligen Stand der Einnahmen ist von den Regierungen, Kammern 
der Finanzen, und der Generaldirektion der k. b. Posten und Telegraphen an die Haupt- 
buchhalterei des Reiche Schatzamtes bis zum 10. eines jeden Monats in der bisherigen 
Weise Mittheilung zu machen und ein Exemplar der bezüglichen Deklarationen dem Staats- 
ministerium der Finanzen vorzulegen (autogr. Fin.-Min.-Entschließungen vom 23. Oktober 1881 
Nr. 13489, vom 18. Dezember 1881 Nr. 17369 und vom 7. Oktober 1885 Nr. 14613). 
Zum 2. Juli, 2. Oktober, 2. Jannar und 2. Mai jeden Jahres senden das Stempel 
amt Nürnberg und die einschlägigen Rentämter ihre Hebe= und Anmeldungsregister für das 
abgelaufene Vierteljahr sammt Belegen an die Kreiskasse des Regierungsbezirks ein und 
rechnen gleichzeitig mit derselben über die während des Vierteljahrs angefallenen Einnahmen 
ab. Gestundete Reichs-Stempelabgaben von Lotterieloosen, welche bis zum Abschlusse des 
Heberegisters nicht eingegangen sind, werden mit der Abrechnung der Kreiskasse als rück- 
ständig zur weiteren Behandlung bekannt gegeben. 
Haben sich während eines Vierteljahrs Anfälle nicht ergeben, so ist Fehlanzeige zu 
übersenden. Die Kreiskassen stellen die Vierteljahrsabschlüsse der ihnen zukommenden und 
ihrer eigenen Heberegister in ein Hauptverzeichniß zusammen, welches dem Muster 13 der 
Ausführungsbestimmungen des Bundesraths entsprechend nachzubilden ist. 
Diese Hauptverzeichnisse sind in duplo nebst den hiezu gehörigen Registern und Be- 
legen spätestens bis zum 6. Juli, 6 Oktober, 6. Januar und 6. Mai jeden Jahres der 
Regierung, Kammer der Finanzen, vorzulegen, welche auf Grund derselben sofort die Ueber- 
sichten der Einnahmen an Reichs Stempelabgaben nach Maßgabe des vom Bundesrathe 
vorgeschriebenen Musters 13 in der erforderlichen Zahl von Exemplaren anfertigen läßt.
	        
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