Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 43. 729 
Mit dem Hauptverzeichnisse für das 4. Viertel des Rechnungsjahrs ist das Vormerkungs- 
buch zur Revision einzusenden, nachdem vorher die noch unerledigten Posten in das neue 
Vormerkungsbuch übergetragen wurden. 
17. Die auf die Erhebung und Verwaltung der Reichs-Stempelabgaben in den Re- 
gierungsbezirken erwachsenden Kosten (insbesondere auch die der Reichsdruckerei zu erstattenden 
Herstellungskosten Ziff. 83 Abs. 2 der Ausführungs-Bestimmungen des Bundesraths) werden 
von den Regierungen, Kammern der Finanzen, den Kreiskassen zur ausgablichen Verrechnung 
in deren Staatsfondsrechnung eingewiesen. 
Zu dem Ende haben die Steuerstellen die bei ihnen erwachsenden Ausgaben — drin- 
gende Fälle ausgenommen — vierteljährlich zu liquidiren. Die betreffenden Liquidationen 
und zugehörigen Belege sind mit den Hebe= und Anmeldungsregistern an die Kreiskasse zu 
übersenden, welche dieselben mit den bei ihr selbst angefallenen Ausgabsbeträgen in eine Zu- 
sammenstellung bringt, und letztere sammt Beilagen gleichzeitig mit dem Hauptverzeichnisse 
der Regierung, Kammer der Finanzen, zur Revision und Zahlungseinweisung vorlegt. 
In dringenden Fällen können derselben auch gesonderte Liquidationen zur Revision und 
Einweisung unmittelbar in Vorlage gebracht werden. 
Die den Rentamtmännern gebührenden Tantiemen (§ 7 der Allerh. Verord. vom 
16. August 1881) sind erst am Jahresschlusse mit der Vorlage der Register für das 
4. Viertel des Rechnungsjahrs zu liquidiren und gleichfalls zur Verausgabung in der Staats- 
fondsrechnung der Kreiskasse einzuweisen. 
18. Die Verrechnung des Antheils an den Reichs-Stempelabgaben, sowie der auf die 
Erhebung und Verwaltung erwachsenden Ausgaben erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen 
Rechnungs-Schemas. 
Die für Rechnung der bayerischen Staatskasse eingehobenen Beträge für ungestempelte 
Formulare zu Schlußnoten und für die als Ersatz für verdorbene Stempeljzeichen verabfolgten 
gestempelten Schlußnotenformulare sind unter den Einnahmen sub Ziff. III Kap. 2 § 7 
Titel 2 „Erlös aus dem Verkaufe ungestempelter Formulare 2c.“ vorzutragen. In Titel 1 
des § 7 ist statt § 44 des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894 zu setzen: § 54 
des Reichsstempelgesetzes vom 14. Juni 1900. 
19. Die Hebe- und Anmeldungsregister sammt Belegen unterliegen der Superrevision, 
welche sich selbstverständlich auch auf die Hauptverzeichnisse und die bezüglich der Abrechnung 
mit der Reichs-Hauptkasse getroffenen Verfügungen zu erstrecken hat. Die Superrevision ist 
auch in Ansehung der Anfälle für das 4. Viertel des Reichs-Rechnungsjahres so zeitig vor- 
zunehmen, daß etwaige Anstände womöglich noch vor Ablauf des in Ziff. 90 der Aus- 
führungsbestimmungen des Bundesraths für die Einsendung der definitiven Uebersichten vor- 
geschriebenen Termins (1. November) gehoben werden können. 
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