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Für sonstige den Betheiligten zu ertheilende Abschriften und Ausfertigungen sind die
Vorschriften in den Artikeln 66 bis 68 der Notariatsgebührenordnung maßgebend.
Artikel 11.
Für die Einsicht des Grundbuchs, die Erholung von Aufschlüssen über den Inhalt
des Grundbuchs, die Erholung von Auszügen aus dem Grundbuche, ferner für die Vorlegung
der von ihm errichteten oder beglaubigten Urkunden an das Grundbuchamt und den darüber
etwa weiter erwachsenden Schriftwechsel mit dem Grundbuchamt, endlich für die Benach-
richtigung der Betheiligten von den Bekanntmachungen des Grundbuchamts erhält der Notar
keine Gebühr.
Die Auslagen sind ihm zu vergüten, jedoch darf weder für die Vorlagebogen noch für
das zum Schriftwechsel und zur Versendung sonst verwendete Material etwas verrechnet,
noch eine Schreibgebühr angesetzt werden.
Artikel 12.
Die Vorlegung der Urschriften von Urkunden über Geschäfte, die buchungsfreie, auch
nach der Beurkundung nicht einzutragende Grundstücke betreffen, ist als Amtssache vollkommen
kostenfrei.
Das Gleiche gilt für die Anbringung der vorgeschriebenen Vermerke auf den Urschriften,
Ausfertigungen und Abschriften und in den Registern.
Artikel 13.
Soweit in dieser Verordnung nicht besondere Vorschriften enthalten sind, welche von
denen der Notariatsgebührenordnung abweichen oder sie ergänzen, sind die Vorschriften der
Notariatsgebührenordnung auch in (rundbuchsachen für die Notariate maßgebend.
Artikel 14. ·
Diese Verordnung tritt am 1. August 1900 in Kraft.
Die Vorschrift des Artikel 110 der Notariatsgebührenordnung vom 28. Dezember 1899
ist auf sie entsprechend anzuwenden.
München, den 28. Juli 1900.
Luitpold,
Prinz von GLayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Staatsrath v. Heller.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Thelemann.