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liche Vertreter des Minderjährigen kann die Ausstellung des Zeugnisses fordern,
auch verlangen, daß dasselbe nicht an den Minderjährigen, sondern an ihn aus—
gehändigt werde. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des Arbeitsortes kann
auch gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters die Aushändigung unmittelbar an
den Arbeiter erfolgen.
Art. 836b.
Minderjährige Personen dürfen auf den den Bestimmungen dieses Gesetzes unter—
worfenen Anlagen als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeits—
buche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Bergwerksbesitzer
das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amt—
liches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses
wieder auszuhändigen. Die Aushändigung erfolgt an den gesetzlichen Vertreter,
sofern dieser es verlangt oder der Arbeiter das sechzehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, andernfalls an den Arbeiter selbst. Mit Genehmigung der Gemeinde—
behörde des im Art. 83c bezeichneten Ortes kann die Aushändigung des Arbeits-
buches auch an die zur gesetzlichen Vertretung nicht berechtigte Mutter oder einen
sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an den Arbeiter erfolgen.
Art. 83.
Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes,
an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber ein solcher
innerhalb des Staatsgebietes nicht stattgefunden hat, von der Polizeibehörde des von
ihm zuerst erwählten Arbeitsortes gebührenfrei ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt
auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Ist die Erklärung
des gesetzlichen Vertreters nicht zu beschaffen, oder verweigert dieser die Zustimmung
ohne genügenden Grund und zum Nachtheile des Arbeiters, so kann die Gemeinde-
behörde die Zustimmung ergänzen. Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, daß der
Arbeiter zum Besuche der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu
machen, daß bisher ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt war.
Arbeitsbücher, welche von der zuständigen Behörde eines anderen deutschen Bundes-
staates für minderjährige Bergarbeiter ausgestellt sind, werden den von bayerischen
Behörden ausgefertigten gleich geachtet.
Art. 834d.
Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar, oder
wenn es verloren gegangen oder vernichtet ist, so wird an Stelle desselben ein neues
Arbeitsbuch ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt durch die Polizeibehörde desjenigen