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Der Art. 99 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Zwangsvollstreckung in den Antheil eines Gewerken erfolgt nach den Vor-
schriften über die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen.
Im Art. 101 Abs. 2 hat es statt „gegen Postinsinuationsnachweis“ zu heißen „durch
eingeschriebenen Brief“.
Im Art. 101 Abs. 4 werden die Worte „fünfzehn Tage"“ durch die Worte „zwei
Wochen“ ersetzt.
Art. 104 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Binnen einer ausschließenden Frist von einem Monat vom Ablaufe des Tages,
an welchem ein Gewerkschaftsbeschluß gefaßt ist, kann jeder Gewerke, welcher denselben
für nachtheilig erachtet, gegen die Gewerkschaft auf Aufhebung des Beschlusses klagen
und es hat das Gericht dessen Aufhebung auszusprechen, wenn nachgewiesen wird,
daß derselbe der Gewerkschaft zum Nachtheile gereiche.
Im Art. 106 Abs. 1, Art. 123 Abs. 1 hat es statt „im Inlande“ zu heißen „in
Bayern“, im Art. 123 Abs. 2 statt „im Auslande“ „außerhalb Bayerns“.
Im Art. 108 ist Abs. 3 zu streichen.
In Abs. 3 und 4 des Art. 111 ist an Stelle der Worte „die Bergbehörde auf den
an sie gerichteten Antrag“ zu setzen: „das Oberbergamt auf Antrag“.
Im Art. 113 Abs. 1 ist das Wort „förmliche“" und im Abs. 2 sind die Worte „und
die Eidesleistung in letzteren“ zu streichen.
Im Art. 116 Abs. 1 sind die Worte „neunzig Tagen“ durch die Worte „drei Monaten“
zu ersetzen; im gleichen Artikel Abs. 2 wird statt „Belohnung“ gesetzt „Vergütung“.
Im Art. 118 Abs. 1 werden die Worte „dreißig Tagen“ durch die Worte „einem
Monat“ ersetzt.
Der Art. 118 Abs. 3 wird gestrichen.
Im Art. 119 wird das Wort „Hilfsvollstreckung“ durch das Wort „Zwangsvoll=
streckung“ ersetzt, ferner im Art. 122 Abs. 1 die Worte „der notariellen Form“ durch
die Worte „der notariellen Beurkundung“.
Der Art. 120 Abs. 1 hat zu lauten:
Der Verkauf des Antheiles erfolgt nach den Vorschriften über die Zwangsvoll=
streckung in das bewegliche Vermögen.
Die Art. 136, 139, 141, 144, 145, 166 erhalten folgende Fassung, bezw. Aenderung:
Art. 136.
Können sich die Betheiligten in den Fällen der Artikel 124 bis 129 nicht güt-
lich einigen, so erfolgt die Entscheidung darüber, ob, in welchem Umfange und unter
welchen Bedingungen der Grundbesitzer zur Ueberlassung der Benützung oder der