45. 775
Verggesetz
für Sas Königreich Sapern.
Erster Titel.
Allgemeine Gestimmungen.
Art. 1. (1.)
Das Eigenthumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf die nachbezeichneten
Mineralien; deren Aufsuchung und Gewinnung ist soweit nicht für einzelne derselben ab-
weichende Bestimmungen getroffen sind, unter Einhaltung der Vorschriften des gegenwärtigen
Gesetzes einem Jeden gestattet.
Diese Mineralien sind:
Gold, mit Ausnahme des Waschgoldes, Silber, Quecksilber, Eisen, Blei, Kupfer, Zinn,
Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon und Schwefel, gediegen und als Erze;
Alaun= und Vitriolerze; Stein= und Braunkohle; Steinsalz nebst den mit demselben auf
der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen, namentlich Kali, Magnesia= und Borsalzen,
sowie die Soolquellen.
Art. 2. (neu.)
Die Aufsuchung und Gewinnung von Steinsalz nebst den mit demselben auf der näm-
lichen Lagerstätte vorkommenden Salzen, namentlich Kali-, Magnesia-- und Borsalzen sowie
der Soolquellen bleibt dem Staate vorbehalten.
Das Staatsministerium der Finanzen ist jedoch befugt, die Erlaubniß hiezu Einzelnen
oder Gemeinschaften zu ertheilen.
Art. 3. (2.)
Bei der vom Staate oder auf Grund einer vom Staatsministerium der Finanzen
ertheilten Erlaubniß von sonstigen Unternehmern bethätigten Aufsuchung und Gewinnung
von Salzen und Soolquellen finden sowohl hinsichtlich der für den Betrieb maßgebenden
Beschränkungen und Verpflichtungen, als auch hinsichtlich des Verhältnisses des Unternehmers
zu anderen Bergwerksbesitzern und zu den Muthern, zu den Grundbesitzern und zu den bei
dem Betriebe beschäftigten Personen die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie nach der
Natur der Sache zutreffen, entsprechende Anwendung. Im Uebrigen findet dieses Gesetz
auf den Erwerb und Betrieb von Bergwerken für Rechnung des Staates in vollem
Umfange Anwendung.