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Sweiter Eitel.
Von der Erwerbung des Bergwerks-Eigenthums.
Erster Abschnitt.
Bom Schürfen.
Art. 4. (3.)
Die Aufsuchung der im Art. 1 bezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen Ab-
lagerungen — das Schürfen — unterliegt den nachstehenden Vorschriften (Art. 5 bis 12).
Art. 5. (4.)
Auf öffentlichen Plätzen, Straßen und Eisenbahnen, sowie auf Friedhöfen ist das
Schürfen unbedingt untersagt.
Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, wenn nach der Entscheidung
des Oberbergamts überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.
Unter Gebäuden und in einem Umkreise um dieselben bis zu sechzig Metern, in
Gärten und in eingefriedeten Hofräumen darf nicht geschürft werden, es sei denn, daß der
Grundbesitzer seine ausdrückliche Einwilligung hiezu ertheilt hat.
Art. 6. (5.)
Wer zur Ausführung von Schürfarbeiten fremden Grund und Boden benützen will,
hat hiezu die Erlaubniß des Grundbesitzers nachzusuchen.
Mit Ausnahme der im Art. 5 bezeichneten Fälle muß der Grundbesitzer, er sei Eigen-
thümer oder Nutzungsberechtigter, das Schürfen auf seinem Grund und Boden gestatten.
Art. 7. (6.)
Der Schürfer ist verpflichtet, dem Grundbesitzer für die entzogene Nutzung jährlich im
Voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter Benützung
wieder zur freien Verfügung des Grundbesitzers zu stellen, auch für den Fall, daß durch
die Schürfarbeiten eine Werthsverminderung des Grundstückes eintritt, bei Beendigung der
Benützung den Minderwerth zu ersetzen.
Für die Erfüllung dieser letzteren Verpflichtung kann der Grundbesitzer schon vor dem
Beginne der Schürfarbeiten die Bestellung angemessener Sicherheit von dem Schürfer verlangen.
Auf die jährlich zu leistende Entschädigung finden die Vorschriften des Art. 162, auf
den Ersatz des Minderwerths finden die Vorschriften des Art. 167 entsprechende Anwendung.
Art. 8. (7.)
Die dem Grundeigenthümer in Art. 159 Abs. 3, Art. 160 und Art. 161 ein-
geränmten Rechte stehen demselben auch gegen den Schürfer zu.
In diesen Fällen sind für den Antrag des Grundeigenthümers die Bestimmungen
des Art. 169 und folgende maßgebend.