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zureichen, auf welchen der Fundpunkt und die Feldesgrenzen durch einen amtlich bestellten
Markscheider oder die Messungsbehörde eingezeichnet sein müssen.
Art. 19. (18.)
Die Angabe der Lage und Größe des Feldes, sowie die Einreichung der Steuerkataster-
pläne (Art. 18) müssen binnen einem Monat nach Einlauf der Muthung bei dem Ober-
bergamt erfolgen.
Geschieht dies nicht, so ist die Muthung von Anfang an ungiltig.
Unterläßt der Muther die Einreichung eines zweiten Exemplars der Steuerkatasterpläne,
so kann das Oberbergamt auf Kosten des Muthers solche ankaufen und in dieselben den
Situationsriß einzeichnen lassen.
Art. 20. (19.)
Die Lage und Größe des begehrten Feldes können nur innerhalb der auf den Steuer-
katasterplänen (Art. 18) angegebenen Grenzen abgeändert werden.
Gegen Muthungen Dritter ist das gesetzlich begehrte, auf den Steuerkatasterplänen an-
gegebene Feld einer Muthung für die Dauer ihrer Giltigkeit geschlossen.
Diese Wirkung tritt mit dem Zeitpunkte der Präsentation der Muthung ein und wird
auf diesen Zeitpunkt auch dann zurückbezogen, wenn die Steuerkatasterpläne mit Einzeichnung
erst später innerhalb der im Art. 19 vorgeschriebenen Frist eingereicht worden sind.
Art. 21. (20.)
Das Feld einer Muthung wird sogleich nach Einreichung der Steuerkatasterpläne (Art. 18)
von dem Oberbergamt auf die Muthungsübersichtskarte aufgetragen.
Die Einsicht dieser Karte ist einem Jeden gestattet.
Art. 22. (21.)
Versuchsarbeiten, welche der Muther etwa noch vor der Verleihung ausführt, unter-
liegen denselben Vorschriften, wie die Arbeiten des Schürfers (Art. 4 bis 12).
Dritter Abschnitt.
Vom Verleihen.
Art. 23. (22.)
Die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Muthung begründet einen Anspruch
auf Verleihung des Bergwerkseigenthums in dem im Art. 28 bestimmten Felde.
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