Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

Art. 34. (33.) 
Bei Ausfertigung der Verleihungsurkunde werden die beiden Exemplare des mit der 
Einzeichnung des Situationsrisses versehenen Steuerkatasterplanes von dem Oberbergamte 
beglaubigt, erforderlichen Falles aber vorher berichtigt und vervollständigt. 
Das eine Exemplar hievon erhält der Bergwerkseigenthümer, das andere wird bei dem 
Oberbergamte aufbewahrt, welches das verliehene Feld in die Muthungsübersichtskarte ein— 
zutragen hat. 
Art. 35. (34.) 
Die Verleihungsurkunde muß enthalten: 
1. den Namen, Stand und Wohnort des Berechtigten, 
2. den Namen des Bergwerkes, 
3. den Flächeninhalt und die Begrenzung des Feldes unter Verweisung auf den 
Steuerkatasterplan (Art. 34), 
4. den Namen der Gemeinde, des Polizei- und Regierungsbezirkes, in welchem das 
verliehene Feld liegt, 
5. die Benennung des Minerals oder der Mineralien, auf welche das Bergwerks 
eigenthum verliehen wird, 
6. Datum der Urkunde, 
7. Siegel und Unterschrift des Oberbergamtes. 
Art. 36. (35.) 
Die Verleihungsurkunde ist binnen einem Monat nach der Ausfertigung durch das 
Amtsblatt der Kreisregierung, in deren Bezirk das Bergwerk liegt, unter Verweisung auf 
die Vorschriften dieses und des folgenden Artikels zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Muther, welche auf das in der Bekanntmachung bezeichnete Feld oder auf Theile des- 
selben ein Vorzugsrecht geltend machen wollen, haben dieses Recht, insofern über dasselbe 
nicht bereits in dem Verleihungsverfahren verhandelt und rechtskräftig (Art. 32) entschieden 
worden ist, bei Vermeidung des Ausschlusses binnen drei Monaten vom Ablaufe des Tages, 
an welchem das die Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben worden ist, durch 
gerichtliche Klage gegen den Bergwerkseigenthümer zu verfolgen. 
Wird das Vorzugsrecht des Widersprechenden durch Richterspruch anerkannt, so hat das 
Oberbergamt die Verleihungsurkunde je nach Lage des Falles gänzlich aufzuheben oder ab- 
zuändern. 
Art. 37. (36.) 
Während der dreimonatigen Frist des Art. 36 ist die Einsicht des eingezeichneten 
Stenerkatasterplaues (Art. 34) bei der Bergbehörde einem Jeden gestattet.
	        
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