Art. 34. (33.)
Bei Ausfertigung der Verleihungsurkunde werden die beiden Exemplare des mit der
Einzeichnung des Situationsrisses versehenen Steuerkatasterplanes von dem Oberbergamte
beglaubigt, erforderlichen Falles aber vorher berichtigt und vervollständigt.
Das eine Exemplar hievon erhält der Bergwerkseigenthümer, das andere wird bei dem
Oberbergamte aufbewahrt, welches das verliehene Feld in die Muthungsübersichtskarte ein—
zutragen hat.
Art. 35. (34.)
Die Verleihungsurkunde muß enthalten:
1. den Namen, Stand und Wohnort des Berechtigten,
2. den Namen des Bergwerkes,
3. den Flächeninhalt und die Begrenzung des Feldes unter Verweisung auf den
Steuerkatasterplan (Art. 34),
4. den Namen der Gemeinde, des Polizei- und Regierungsbezirkes, in welchem das
verliehene Feld liegt,
5. die Benennung des Minerals oder der Mineralien, auf welche das Bergwerks
eigenthum verliehen wird,
6. Datum der Urkunde,
7. Siegel und Unterschrift des Oberbergamtes.
Art. 36. (35.)
Die Verleihungsurkunde ist binnen einem Monat nach der Ausfertigung durch das
Amtsblatt der Kreisregierung, in deren Bezirk das Bergwerk liegt, unter Verweisung auf
die Vorschriften dieses und des folgenden Artikels zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Muther, welche auf das in der Bekanntmachung bezeichnete Feld oder auf Theile des-
selben ein Vorzugsrecht geltend machen wollen, haben dieses Recht, insofern über dasselbe
nicht bereits in dem Verleihungsverfahren verhandelt und rechtskräftig (Art. 32) entschieden
worden ist, bei Vermeidung des Ausschlusses binnen drei Monaten vom Ablaufe des Tages,
an welchem das die Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben worden ist, durch
gerichtliche Klage gegen den Bergwerkseigenthümer zu verfolgen.
Wird das Vorzugsrecht des Widersprechenden durch Richterspruch anerkannt, so hat das
Oberbergamt die Verleihungsurkunde je nach Lage des Falles gänzlich aufzuheben oder ab-
zuändern.
Art. 37. (36.)
Während der dreimonatigen Frist des Art. 36 ist die Einsicht des eingezeichneten
Stenerkatasterplaues (Art. 34) bei der Bergbehörde einem Jeden gestattet.