Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

„W 45. 785 
zugewinnen, als diese Mineralien nach der Entscheidung des Oberbergamts aus den im 
Art. 45 angegebenen Gründen nicht getrennt gewonnen werden können. 
Die mitgewonnenen, dem anderen Theile zustehenden Mineralien müssen jedoch dem 
letzteren auf sein Verlangen gegen Erstattung der Gewinnungs= und Förderungskosten 
herausgegeben werden. 
Art. 47. (45.) 
Der Bergwerkseigenthümer ist befugt, die durch den Betrieb des Bergwerkes gewonnenen, 
nicht unter den Art. 1 gehörigen Mineralien zum Zwecke seines Betriebs ohne Entschädigung 
des Grundeigenthümers zu verwenden. Soweit diese Verwendung nicht erfolgt, ist der 
Bergwerkseigenthümer verpflichtet, die bezeichneten Mineralien dem Grundeigenthümer auf 
sein Verlangen gegen Erstattung der Gewinnungs= und Förderungskosten herauszugeben. 
Will der Grundeigenthümer auf einem bereits verliehenen Felde nicht unter Art. 1 
gehörige Mineralien gewinnen, so finden die Bestimmungen des Art. 46 entsprechende An- 
wendung. 
Art. 48. (46.) 
Dem Bergwerkseigenthümer steht die Befugniß zu, die zur Aufbereitung seiner Berg- 
werkserzeugnisse erforderlichen Anstalten zu errichten und zu betreiben. 
Art. 49. (47.) 
In der Anlage und Einrichtung der zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung 
erforderlichen Anstalten bleibt der Bergwerkseigenthümer allen in der Landesgesetzgebung be- 
gründeten Beschränkungen und Vorschriften unterworfen. 
Der Berginspektion sind die desfallsigen Verhandlungen der Distriktspolizeibehörde zum 
Gutachten und zur Antragstellung mitzutheilen, ohne Unterschied, ob es sich um Staats- 
oder Privatbergwerke handelt. 
Lauten die polizeilichen Beschlüsse, welche der Berginspektion zuzufertigen sind, dem 
Antrage oder Gutachten derselben zuwider, so kann diese innerhalb zwei Wochen die Be- 
schwerde an die k. Kreisregierung, Kammer des Innern, ergreifen, welche hierüber vor der 
Entscheidung das Gutachten des Oberbergamtes zu erholen hat. 
Diese Beschwerde ist binnen drei Tagen bei der Distriktspolizeibehörde anzumelden und 
es wird hiedurch der Vollzug des Beschlusses gehemmt. 
Art. 50. (48.) 
Der Bergwerkseigenthümer ist befugt, im freien Felde Hilfsbaue anzulegen. 
Dieselbe Befugniß steht ihm im Felde anderer Bergwerkseigenthümer zu, soferne die 
Hilfsbaue die Wasser= und Wetterlösung oder den vortheilhafteren Betrieb des Bergwerkes, 
für welches die Anlage gemacht werden soll, bezwecken und der eigene Bergbau des Anderen 
dadurch weder gestört, noch gefährdet wird. 
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