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hat das Oberbergamt das Grundbuchamt unter Mittheilung einer beglaubigten Abschrift der
Bestätigungsurkunde und beglaubigter Planzeichnungen um die Eintragungen zu ersuchen,
welche durch die eingetretenen Rechtsänderungen veranlaßt werden.
Soweit Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden von der Rechtsänderung be-
troffen werden, finden die Vorschriften des Art. 38 Abs. 2 Satz 2, 3 entsprechende An-
wendung.
Dritter Abschnitt.
Von dem Betriebe nud der Verwaltung.
Art. 66. (63.)
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, das Bergwerk zu betreiben, wenn der Unterlassung
oder Einstellung des Betriebes nach der Entscheidung des Oberbergamts überwiegende Gründe
des öffentlichen Interesses entgegenstehen.
Das Oberbergamt hat in diesem Falle die Befugniß, den Eigenthümer nach Ver-
nehmung desselben zur Inbetriebsetzung des Bergwerkes oder zur Fortsetzung des unter-
brochenen Betriebes binnen einer Frist von sechs Monaten aufzufordern und für den Fall
der Nichtbefolgung dieser Aufforderung die Entziehung des Bergwerkseigenthums nach Maß-
gabe des sechsten Titels anzudrohen.
Art. 67. (64.)
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, der Berginspektion von der beabsichtigten Iu-
betriebsetzung des Bergwerkes mindestens einen Monat vorher Anzeige zu machen.
Art. 68. (65.)
Der Betrieb darf nur auf Grund eines Betriebsplanes geführt werden.
Derselbe unterliegt der Prüfung durch die Berginspektion und muß der letzteren zu
diesem Zwecke vor der Ausführung vorgelegt werden.
Die Prüfung hat sich auf die im Art. 230 festgestellten polizeilichen Gesichtspunkte
zu beschränken.
Art. 69. (66.)
Erhebt die Berginspektion nicht binnen zwei Wochen nach Vorlegung des Betriebeplanes
Einsprache gegen denselben, so ist der Bergwerksbesitzer zur Ausführung befugt.
Wird dagegen innerhalb dieser Frist Einspruch von der Berginspektion erhoben, so ist
der Bergwerksbesitzer gleichzeitig zur Erörterung der beanstandeten Betriebsbestimmungen zu
einem Termine vorzuladen.
Insoweit auf diesem Wege keine Verständigung erzielt wird, hat die Berginspektion
diejenigen Abänderungen des Betriebsplans, ohne welche derselbe nicht zur Ausführung ge-
bracht werden darf, festzusetzen.