Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

45. 791 
Art. 76. (73.) 
Wird der Betrieb von einer Person geleitet oder beaufsichtigt, welche das erforderliche 
Anerkenntniß ihrer Befähigung (Art. 75) nicht besitzt, oder welche diese Befähigung wieder 
verloren hat, so ist die Berginspektion befugt, die sofortige Entfernung derselben zu verlangen 
und nöthigenfalls den in Betracht kommenden Betrieb so lange einzustellen, bis eine als 
befähigt anerkannte Person angenommen ist. 
Art. 77. (74.) 
Die Personen, welche die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes übernommen haben, 
sind für die Einhaltung der Betriebspläne, sowie für die Befolgung aller im Gesetze ent- 
haltenen oder auf Grund desselben ergangenen Vorschriften und Anordnungen verantwortlich. 
Art. 78. (75.) 
Dieselben sind verpflichtet, die Bergbeamten, welche im Dienste das Bergwerk befahren, 
zu begleiten und denselben auf Erfordern Auskunft über den Betrieb, über die Ausführung 
der Arbeitsordnung und über alle sonstigen, der Aufsicht der Berginspektion unterliegenden 
Gegenstände zu ertheilen. 
Art. 79. (76.) 
Der Bergwerksbesitzer muß den mit Fahrscheinen der einschlägigen Berginspektion ver- 
sehenen Personen, welche sich dem Bergfache gewidmet haben, zum Zwecke ihrer Ausbildung 
die Befahrung und Besichtigung des Werkes gestatten. 
Art. 80. (77.) 
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, in den dafür festgesetzten Zeiträumen und Formen 
die vom zuständigen k. Staatsministerium vorgeschriebenen statistischen Nachrichten einzureichen. 
Art. 81. (neu.) 
Den Vorschriften der Art. 67 bis 80 unterliegen auch die unterirdischen Baue auf 
andere als die im Art. 1 bezeichneten Mineralien einschließlich der unterirdischen Stein- 
brüche und Gräbereien. 
Vierter Abschnitt. 
Von den Bergleuten und den Betriebsbeamten. 
Art. 82. (78.) 
Das Vertragsverhältniß zwischen den Bergwerksbesitzern und den Bergleuten wird nach 
den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen beurtheilt, soweit nicht nachstehend etwas Anderes 
bestimmt ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.