Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W 45. 
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Abänderungen ihres Inhalts können nur durch den Erlaß von Nachträgen oder in der 
Weise erfolgen, daß an Stelle der bestehenden eine neue Arbeitsordnung erlassen wird. 
Die 
Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben treten frühestens zwei Wochen nach 
ihrem Erlaß in Geltung. 
Die 
1. 
Art. 87. (neu.) 
Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten: 
über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, über Zahl und 
Dauer der für die erwachsenen Arbeiter vorgesehenen Pausen und darüber, unter 
welchen Voraussetzungen und in welchem Maße, abgesehen von Fällen der Be— 
seitigung von Gefahren und der Ausführung von Notharbeiten, die Arbeiter ver— 
pflichtet sind, die Arbeit über die ordentliche Dauer der Arbeitszeit hinaus fort— 
zusetzen, oder besondere Nebenschichten zu verfahren, bei Arbeiten unter Tage 
über die Regelung der Ein- und Ausfahrt und über die Ueberwachung der An— 
wesenheit der Arbeiter in der Grube, 
Hüber die zur Festsetzung des Schichtlohns und zum Abschlusse, sowie zur Ab— 
nahme des Gedinges ermächtigten Personen, über die Art des Gedingabschlusses 
und die Bekanntmachung des Gedinges an die Betheiligten, über die Voraus— 
setzungen, unter welchen der Bergwerksbesitzer oder der Arbeiter eine Veränderung 
oder Aufhebung desselben zu verlangen berechtigt ist, 
über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung, über die Fälle, in denen 
wegen ungenügender oder vorschriftswidriger Arbeit Abzüge gemacht werden dürfen, 
über die Vertreter des Bergwerksbesitzers, welchen die Befugniß zur Anordnung 
von Abzügen wegen ungenügender oder vorschriftswidriger Arbeit zusteht, sowie 
über den Beschwerdeweg gegen solche Anordnungen, 
sofern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmungen bewenden soll, über die Frist 
der zulässigen Aufkündigung, sowie über die Gründe, aus welchen die Ent— 
lassung und der Austritt aus der Arbeit ohne Aufkündigung erfolgen darf, 
sofern Strafen vorgesehen werden, über die Art und Höhe derselben, über die Art 
ihrer Festsetzung, über die hiezu bevollmächtigten Vertreter des Bergwerksbesitzers 
und den Beschwerdeweg gegen diese Festsetzung und, wenn sie in Geld bestehen, 
über deren Einziehung und über den Zweck, für welchen sie verwendet werden sollen, 
sofern die Verwirkung von Lohnbeträgen nach Maßgabe der Bestimmung des 
Art. 85 durch Arbeitsordnung oder Arbeitsvertrag ausbedungen wird, über die 
Verwendung der verwirkten Beträge, 
über die etwaige Verabfolgung und Berechnung der Betriebsmaterialien und Werk- 
zeuge (§ 115 der Gewerbeordnung). 
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