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Dem Bergwerksbesitzer bleibt überlassen, neben den im Abs. 1 bezeichneten noch weitere,
die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter im Betriebe betreffende Bestim-
mungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen.
Mit Zustimmung eines ständigen Arbeiterausschusses können in die Arbeitsordnung
Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter bei Benützung der zu ihrem Besten getroffenen,
auf dem Bergwerke bestehenden Einrichtungen, sowie Vorschriften über das Verhalten der
minderjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebs ausgenommen werden.
Art. 88. (neu.)
Werden auf Grund der Arbeitsordnung Föäördergefässe wegen ungenügender oder vor-
schriftswidriger Beladung ganz oder theilweise nicht angerechnet, so ist den betheiligten Ar-
beitern Gelegenheit zu geben, hievon nach Beendigung der Schicht Kenntniß zu nehmen.
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, zu gestatten, daß die Arbeiter auf ihre Kosten durch
einen von ihnen, oder, wenn ein ständiger Arbeiterausschuß besteht, von diesem gewählten
Vertrauensmann das Verfahren bei Feststellung solcher Abzüge insofern überwachen lassen,
als dadurch eine Störung der Förderung nicht eintritt. Genügend und vorschriftsmäßig be-
ladene Fördergefässe zur Strafe in Abzug zu bringen, ist unzulässig.
Art. 89. (neu.)
Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen, dürfen in
die Arbeitsordnung nicht aufgenommen werden. Geldstrafen dürfen in jedem einzelnen Falle
die Hälfte des für die vorhergegangene Lohnperiode ermittelten durchschnittlichen Tagesarbeits=
verdienstes derjenigen Arbeiterklasse nicht übersteigen, zu welcher der Arbeiter gehört; jedoch
können Thätlichkeiten gegen Mitarbeiter, erhebliche Verstöße gegen die guten Sitten, sowie
gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Betriebes, zur Sicherung gegen Betriebs-
gefahren oder zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Gewerbeordnung
erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zum vollen Betrag dieses durchschnittlichen Tages-
arbeitsverdienstes belegt werden. Das Recht des Bergwerksbesitzers, Schadensersatz zu fordern,
wird durch diese Bestimmung nicht berührt.
Alle Strafgelder, sowie alle wegen ungenügender oder vorschriftswidriger Beladung der
Fördergefässe den Arbeitern in Abzug gebrachten Lohnbeträge müssen der zu Gunsten der
Arbeiter des Bergwerks etwa bestehenden Unterstützungskasse, an deren Verwaltung die Ar-
beiter mitbetheiligt sind, oder, wenn eine solche nicht besteht, der Knappschaftskasse überwiesen
werden.
Art. 90 (nen.)
Der Inhalt der Arbeitsordnung ist, soweit er den Gesetzen nicht zuwiderläuft, für die
Arbeitgeber und die Arbeiter rechtsverbindlich.