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Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den Art. 97 und 98 vorgesehenen
Gründe der Entlassung und des Austritts aus der Arbeit dürfen im Arbeitsvertrage nicht
vereinbart werden. Andere als die in der Arbeitsordnung vorgesehenen Strafen dürfen über
den Arbeiter nicht verhängt werden. Die Strafen müssen ohne Verzug festgesetzt und dem
Arbeiter zur Kenntniß gebracht werden.
Die verhängten Geldstrafen, sowie die sonstigen Strafen sind in gesonderte Verzeichnisse
einzutragen, welche den Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung, sowie den Grund
und die Höhe der Strafe ergeben und auf Erfordern dem Inspektionsbeamten jederzeit zur
Einsicht vorgelegt werden müssen.
Art. 91. (neu.)
Vor dem Erlaß der Arbeitsordnung oder eines Nachtrages zu derselben ist den auf
dem Bergwerk, in der betreffenden Betriebsanlage oder in den betreffenden Abtheilungen des
Betriebes beschäftigten volljährigen Arbeitern rechtzeitig Gelegenheit zu geben, sich über den
Inhalt der Arbeitsordnung zu äußern. Auf Bergwerken, für welche ein ständiger Arbeiter-
ausschuß besteht, wird dieser Vorschrift durch Anhörung des Ausschusses über den Inhalt
der Arbeitsordnung genügt.
Auf Bergwerken, welche mehr als 20 Arbeiter beschäftigen, sind ständige Arbeiter-
ausschüsse einzusetzen.
Als solche gelten nur jene Vertretungen, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den
volljährigen Arbeitern des Bergwerkes, der betreffenden Betriebsabtheilung oder der mit dem
Bergwerke verbundenen Betriebsanlagen aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer
Wahl gewählt werden. Die Wahl der Vertreter kann auch nach Arbeiterklassen oder nach
besonderen Abtheilungen des Betriebes erfolgen.
Die Arbeiterausschüsse sind alle drei Jahre neu zu wählen; der Wahltermin ist vier
Wochen vor der Wahl bekannt zu geben.
Art. 92. (neu)
Die Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtrag zu derselben ist unter Mittheilung der
Seitens der Arbeiter geäußerten Bedenken, soweit die Aeußerungen schriftlich oder zu Protokoll
erfolgt sind, binnen drei Tagen nach dem Erlaß in zwei Ausfertigungen unter Beifügung
der Erklärung, daß und in welcher Weise der Vorschrift des Art. 91 Abs. 1 genügt ist,
der Berginspektion einzureichen.
Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen betheiligten Arbeitern zugänglicher Stelle
auszuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande erhalten werden. Die Arbeits-
ordnung ist jedem Arbeiter bei seinem Eintritt in die Beschäftigung zu behändigen.
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