Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 45. 795 
Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den Art. 97 und 98 vorgesehenen 
Gründe der Entlassung und des Austritts aus der Arbeit dürfen im Arbeitsvertrage nicht 
vereinbart werden. Andere als die in der Arbeitsordnung vorgesehenen Strafen dürfen über 
den Arbeiter nicht verhängt werden. Die Strafen müssen ohne Verzug festgesetzt und dem 
Arbeiter zur Kenntniß gebracht werden. 
Die verhängten Geldstrafen, sowie die sonstigen Strafen sind in gesonderte Verzeichnisse 
einzutragen, welche den Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung, sowie den Grund 
und die Höhe der Strafe ergeben und auf Erfordern dem Inspektionsbeamten jederzeit zur 
Einsicht vorgelegt werden müssen. 
Art. 91. (neu.) 
Vor dem Erlaß der Arbeitsordnung oder eines Nachtrages zu derselben ist den auf 
dem Bergwerk, in der betreffenden Betriebsanlage oder in den betreffenden Abtheilungen des 
Betriebes beschäftigten volljährigen Arbeitern rechtzeitig Gelegenheit zu geben, sich über den 
Inhalt der Arbeitsordnung zu äußern. Auf Bergwerken, für welche ein ständiger Arbeiter- 
ausschuß besteht, wird dieser Vorschrift durch Anhörung des Ausschusses über den Inhalt 
der Arbeitsordnung genügt. 
Auf Bergwerken, welche mehr als 20 Arbeiter beschäftigen, sind ständige Arbeiter- 
ausschüsse einzusetzen. 
Als solche gelten nur jene Vertretungen, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den 
volljährigen Arbeitern des Bergwerkes, der betreffenden Betriebsabtheilung oder der mit dem 
Bergwerke verbundenen Betriebsanlagen aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer 
Wahl gewählt werden. Die Wahl der Vertreter kann auch nach Arbeiterklassen oder nach 
besonderen Abtheilungen des Betriebes erfolgen. 
Die Arbeiterausschüsse sind alle drei Jahre neu zu wählen; der Wahltermin ist vier 
Wochen vor der Wahl bekannt zu geben. 
Art. 92. (neu) 
Die Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtrag zu derselben ist unter Mittheilung der 
Seitens der Arbeiter geäußerten Bedenken, soweit die Aeußerungen schriftlich oder zu Protokoll 
erfolgt sind, binnen drei Tagen nach dem Erlaß in zwei Ausfertigungen unter Beifügung 
der Erklärung, daß und in welcher Weise der Vorschrift des Art. 91 Abs. 1 genügt ist, 
der Berginspektion einzureichen. 
Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen betheiligten Arbeitern zugänglicher Stelle 
auszuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande erhalten werden. Die Arbeits- 
ordnung ist jedem Arbeiter bei seinem Eintritt in die Beschäftigung zu behändigen. 
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