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Licht, welches über einen Bogen des Horizontes von 16 Kompaßstrichen und
zwar 8 Striche von rückwärts nach jeder Seite sichtbar ist.
Auf geschleppten Flößen ist ebenfalls am hinteren Ende ein weißes Licht auf—
zustellen.
4. Wenn ein Schiff, welches kein Hecklicht führt, bemerkt, daß ein anderes
Schiff ihm vorfahren will, hat es diesem vom Heck (von der Wanne) aus ein helles weißes
Licht, welches hin und her zu schwenken ist, zu zeigen. Ueberholende Dampf- oder Motor—
schiffe haben die Absicht des Vorfahrens durch das im § 11 Ziffer 9 Absatz 2 vor-
geschriebene Signal rechtzeitig anzuzeigen.
5. Segelyachten, Fischer boote, Gondeln und Ruderboote haben bei An-
näaherung von oder zu Damnpfschiffen rechtzeitig ein weißes Licht zu zeigen.
6. Jedes außerhalb der Häfen und Landungsstellen vor Anker liegende Schiff muß
ein helles weißes Licht zeigen, welches nach allen Richtungen sichtbar ist.
7. Die an den Anlandestellen der Häfen vertaut liegenden Fahrzeuge müssen nach
Maßgabe der in der betreffenden Hafenordnung hierwegen enthaltenen Bestimmung oder auf
Aufforderung der Hafenbehörde (des Hafenmeisters) jedem in der Zeit von Sonnenuntergang
bis Sonnenaufgang einlaufenden Dampfschiffe und den von diesem geführten Schleppschiffen
an den der Hafeneinfahrt zugekehrten Schiffsenden und an den am weitesten hervorragenden
Schiffstheilen (Radkästen) helle weiße Lichter zeigen.
8. Die Lichter sollen in dunkler Nacht bei klarer Luft sichtbar sein:
a) bei Dampfschiffen:
das Licht am Bug auf 5 km,
die Seitenlichter auf 3 km,
das Hecklicht auf 0,5 km;
b) bei Motorschiffen, Segelschiffen, Güterschleppschiffen und Trajektkähnen:
das Licht am Bug (Gras) auf 3 km,
die Seitenlichter und das Licht am Heck (an der Wanne) auf 2 km;
) bei Segelyachten, Fischerbooten, Gondeln und Ruderbooten auf 1 km
9. Die Seitenlichter der Dampfschiffe müssen so angebracht sein, daß sie annähernd
die Breite des Schiffes darstellen; bei Raddampfern sind sie, soweit thunlich, gegen die
Außenkanten der Radkästen hin zu befestigen. Außerdem müssen diese beiden Seitenlichter
von der Innenbordseite mit Schirmen versehen sein, welche soweit vor den Lichtern heraus-
ragen, daß diese nicht über den Bug von der anderen Seite her gesehen werden können.
Diese letztere Vorschrift gilt für alle Schiffe, die Seitenlichter führen.