45. 799
Art. 101. (83.)
Bergwerksbesitzer oder deren Stellvertreter dürfen volljährige Arbeiter, von welchen ihnen
bekannt ist, daß sie schon früher beim Bergbau beschäftigt waren, nicht eher zur Bergarbeit
annehmen, bis ihnen von denselben das Zeugniß des Bergwerksbesitzers, bei welchem sie
zuletzt in Arbeit gestanden, beziehungsweise das Zeugniß der Ortspolizeibehörde (Art. 100)
vorgelegt ist.
Art. 102. (neu.)
Minderjährige Arbeiter können beim Abgange ein Zeugniß über die Art und Dauer
ihrer Beschäftigung, sowie über ihre Führung und Leistungen verlangen. Hiebei finden die
Bestimmungen des Art. 100 entsprechende Anwendung. Der gesetzliche Vertreter des
Minderjährigen kann die Ausstellung des Zeugnisses fordern, auch verlangen, daß dasselbe
nicht an den Minderjährigen, sondern an ihn ausgehändigt werde. Mit Genehmigung der
Gemeindebehörde des Arbeitsortes kann auch gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters die
Aushändigung unmittelbar an den Arbeiter erfolgen.
Art. 103. (neu.)
Minderjährige Personen dürfen auf den den Bestimmungen dieses Gesetzes unter-
worfenen Anlagen als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuche
versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Bergwerksbesitzer das Arbeitsbuch
einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen
und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses wieder auszuhändigen. Die Aus-
händigung erfolgt an den gesetzlichen Vertreter, sofern dieser es verlangt oder der Arbeiter
das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, andernfalls an den Arbeiter selbst. Mit
Genehmigung der Gemeindebehörde des im Art. 104 bezeichneten Ortes kann die Aus-
händigung des Arbeitsbuchs auch an die zur gesetzlichen Vertretung nicht berechtigte Mutter
oder einen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an den Arbeiter erfolgen.
Art. 104. (neu.)
Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes, an
welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber ein solcher innerhalb
des Staatsgebietes nicht stattgefunden hat, von der Polizeibehörde des von ihm zuerst er-
wählten Arbeitsortes gebührenfrei ansgestellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Ist die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht
zu beschaffen, oder verweigert dieser die Zustimmung ohne genügenden Grund und zum
Nachtheile des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung ergänzen. Vor der
Ausstellung ist nachzuweisen, daß der Arbeiter zum Besuche der Volksschule nicht mehr ver