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päischen Völkerlebens in hervorragendem Masse beteiligt sind.
Das Bedürfnis nach Betonung der Rechtskontinuität war
unzweifelhaft auch den Kontrahenten der am 8. April 1904 in
London abgeschlossenen Abmachungen über Marokko, Aegypten,
Neufundland, Siam, Madagaskar und die Neu-Hebriden unabweisbar.
Sowohl der Leiter des englischen Foreign Office, Marquess
of Lansdowne, wie der französische Minister der auswärtigen
Angelegenheiten, Declasse, geben in ihren amtlichen
Erklärungen zu den Verträgen, wie in den Rundschreiben an
die diplomatischen Vertreter im Auslande bezüglich aller Gebiete,
die die Einigung umfasst, das ältere völkerrechtliche Quellenmaterial
genau an. So wird, namentlich in Ansehung Neufundlands,
der Utrechter Friede, Artikel XIII, der Artikel V des
Pariser Friedens vom Jahre 1763 und der Versailler Friedensvertrag
von 1783 genau aufgezählt. Nur in bezug auf Marokko
fehlt es sowohl im diplomatischen Vertragsstoff, wie in den amtlichen
Noten an irgend einer Anlehnung oder Berufung auf
die von den Vertretern der Staatengesellschaft einmütig errichtete
und in der Madrider Konvention vom 3. Juli 1880 allseitig anerkannte
Rechtsordnung für Marokko. Die Reaktion gegen den
Bruch des Systems der genossenschaftlichen Normensetzung lag
im dringenden Bedürfnisse aller Teile, denen daran liegt, die
Ansätze einer friedensrechtlichen Organisation der Staatenwelt
für ihre gemeinsamen Bedürfnisse sicherzustellen. Wenn
die Madrider Konvention von einem Teile ohne weitere Zustimmung
der Mitkontrahenten als „nulle et de nul effet* erklärt
werden kann, dann ist es nicht abzusehen, warum sich die
übrigen an die zahlreichen Zwangsnormen der anderen internationalen
Unionen und Abmachungen gebunden halten sollten,
die im „commun accord“ so weite Gebiete des modernen Wirtschaftslebens
in Produktion und Konsumtion, wichtige Kulturgüter
unserer Tage, vom Genfer Kreuz bis zur Brüsseler Zuckerkonyention
und bis zur Erhaltung des Leuchtturms am Kap