Contents : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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auch  hier  drohende  Gefahr  hat  die  Kirche  durch  den  Oölibat  abgewendet
  und  so  dies  Rechtsinstitut  in  die  heutige  Zeit  hinübergerettet.


Das  Recht  des  kirchlichen  Pfründners  an  seiner  Pfründe  lässt
sich  gleichfalls  unter  keines  der  hergebrachten  romanistischen
Schemata  bringen  ?®®);  es  lässt  sich  nur  als  ein  zwischen  dem
Beneficiaten  und  der  Kirche  „getheiltes  Eigenthum“  erklären  und
so  zugleich  das  Räthsel  lösen,  dass  der  Beneficiat  ein  eigenes
Recht  am  Gut  und  dasselbe  doch  zugleich  im  Namen  der  Kirche
ausübt  *°*).

8  17.  Fortsetzung.

Auch  das  Familienfideicommiss  wird  in  der  älteren  Literatur
und  in  der  bayerischen,  preussischen  und  österreichischen  Codification
  mit  Recht  als  ein  Fall  des  getheilten  Eigenthums  (im
weiteren  Sinne)  aufgefasst.  Ob  als  „Ober-Eigenthümer“  desselben
die  „Familie“  als  Person  oder  eine  juristische  Person  sui  generis
aufzufassen  sei,  soll  bei  der  umfangreichen  Literatur  die  über  diesen
Punkt  existirt,  nicht  weiter  besprochen  werden:  es  scheint  mir
aber  bemerkenswerth  zu  sein,  dass  auch  von  hervorragenden
Privatrechts-Theoretikern  der  neuesten  Zeit  zur  Construction
dieses  Rechtsverhältnisses  auf  die  „unlogische*  Idee  des  getheilten
Eigenthums  zurückgegriffen  wird.  „Das  Wort  „Eigenthum“  sagen
PFAFF  und  HorMAnN?®5)  „hat  viele  Bedeutungen,  immer  aber  be-  _
deutet  es  ein  Zugehörigkeitsverhältniss;  das  Wort  „dominium“

Brıe,  Theorie  der  Stastenverbindungen,  9.  32  ff.,  86.  —  ?*°)  Vgl.  CArL  Gross,
Das  Recht  an  der  Pfründe.  1887.  S.  1—20,  94—222,  302—310.  —  2#*)  GROSS
a.  a.  0.  S.  232  ff.  u.  256  ff.;  GIERKE  a.a.  O.  III.  S.  295.  Dass  sich  aus  dieser
Auffassung  zugleich  die  wichtigsten  praktischen  Folgen,  insbesondere  hinsichtlich
  des  Wahlrechtes  der  Benefiziaten  in  Ansehung  des  von  ihnen  besessenen
  Kirchengutes  ergeben,  liegt  auf  der  Hand.  Weil  dieselben  diese
Güter  nicht  als  Stellvertreter,  sondern  kraft  eigenen  Rechtes  besitzen,  muss
ihnen  das  Wahlrecht  zugesprochen  werden.  S.  über  diese  Frage  die  Verhandlung
  des  österr.  Abg.-Hauses  1873—74.  III.  S.  3554  ff.  und  ©.  Gross
a.a.  0.  S.  244  fi.  —  2°)  Excurse  über  österr.  allg.  bgl.  Recht.  II.  3.  S.  230