Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

5. 811 
Art. 155. (123.) 
In den Fällen des Art. 154 muß, wenn die Mitbetheiligten eines Bergwerkes nicht 
eine Gesellschaft bilden, deren Vertretung durch die allgemeinen Gesetze geregelt ist, ein in 
Bayern wohnender Repräsentant bestellt und dem Oberbergamte namhaft gemacht werden, 
widrigen Falles letzteres nach Art. 148 zu verfahren befugt ist. 
Dasselbe gilt, wenn der Alleineigenthümer eines Bergwerkes außerhalb Bayerns wohnt. 
Dieser Repräsentant hat diejenigen Geschäfte zu besorgen, welche im Art. 145 als 
solche bezeichnet sind, die dem Repräsentanten oder Grubenvorstande einer Gewerkschaft nie- 
mals entzogen werden dürfen. Eine Abänderung ist auch hier unzulässig. 
Eünfter Eitel. 
Von den Pechtsverhältnissen zwischen den Bergbautreibenden und den Grundbesitzern. 
Erster Abschnitt. 
Bon der Grundabtretung. 
Art. 156. (124.) 
Ist für den Betrieb des Bergbaues und zwar zu den Grubenbauen selbst, zu Halden-, 
Ablage= und Niederlageplätzen, zu Wegen, Eisenbahnen, Kanälen, ohne Unterschied, ob diese 
Anlagen zur Gewinnung oder zum Absatze der Bergbauerzeugnisse dienen, ingleichen zu 
Maschinenanlagen, Wasserläufen, Teichen, Hilfsbauen, Zechenhäusern und zu anderen für 
Betriebszwecke bestimmten Tagegebäuden, Anlagen und Vorrichtungen, zu den im Art. 48 
bezeichneten Aufbereitungsanstalten, sowie zu Sooleleitungen und Soolebehältern die Benützung 
eines fremden Grundstückes nothwendig, so muß der Grundbesitzer, er sei Eigenthümer oder 
Nutzungsberechtigter, die Benützung desselben dem Bergwerksbesitzer insoweit überlassen, als 
es der Betriebszweck erfordert. 
Art. 157. (125.) 
Eine solche Ueberlassung kann nach Maßgabe der Vorschriften des Art. 169 erzwungen 
werden, wenn nicht die Weigerung des Grundbesitzers durch überwiegende Gründe des öffent- 
lichen Interesses unterstützt wird. 
Die Benützung des mit Wohn-, Wirthschafts= und Fabrikgebäuden überbauten Grundes 
und Bodens und der damit in Verbindung stehenden eingefriedeten Hofräume zu überlassen, 
kann der Grundbesitzer gegen seinen Willen niemals angehalten werden. 
Art. 158. (126.) 
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, dem Grundbesitzer für die entzogene Nutzung im 
Voraus jährlich vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter 
Benützung wieder zur freien Verfügung des Grundbesitzers zu stellen. 
1297
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.