Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Art. 163. (130.) 
Bei der zwangsweisen Ueberlassung eines Grundstückes zur Benützung oder der Er- 
werbung des Eigenthums eines Grundstückes zu einer bergbaulichen Anlage kommen diejenigen 
Werthserhöhungen, welche das Grundstück erst in Folge dieser Anlage erhält, bei der Ent- 
schädigung nicht in Anschlag. 
Art. 164. (131.) 
Die Eutschädigung für jede zwangsweise Erwerbung des Eigenthums eines Grund- 
stückes von Seite des Bergwerksbesitzers nach den Bestimmungen der Art. 159 Abs. 3, 
160 und 161, ingleichen für den von dem letzteren nach Art. 159 Abs. 1 zu ersetzenden 
Minderwerth des Grundstücks ist nach Art. V des Gesetzes vom 17. November 1837, die 
Zwangsabtretung von Grundeigenthum für öffentliche Zwecke betreffend, zu bemessen. 
Art. 165. (132.) 
Kleben unkörperliche Rechte dem für den Betrieb des Bergbaues nach den Vorschriften 
der Art. 159 Abs. 3, 160 und 161 von dem Bergwerksbesitzer zum Eigenthume zu er- 
werbenden Grundstücke an, so muß der Bergwerksbesitzer 
1. nutzbare Rechte auf anderen unbeweglichen Sachen, welche aktiv mit dem zu er- 
werbenden Grundstücke verbunden sind, auf Verlangen des Eigenthümers gegen 
volle Entschädigung des letzteren übernehmen; 
nutzbare Rechte, welche passiv auf dem zu erwerbenden Grundstücke ruhen, durch 
volle Entschädigung der Berechtigten ablösen, wenn diese darauf dringen oder die 
Ausübung jener Rechte mit der neuen Bestimmung des Grundstückes nicht mehr 
vereinbar ist. 
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Art. 166. (133.) 
Für die mit dem zu erwerbenden Grundstücke verbundenen, in Art. 165 bezeichneten 
Rechte, ingleichen für den nach Art. 159 Abs. 1 zu ersetzenden Minderwerth der Dienst- 
barkeiten ist die Entschädigung nach den im Art. VI des Zwangsabtretungsgesetzes vom 
17. November 1837 enthaltenen Bestimmungen zu ermitteln und zu leisten. 
Art. 167. (134.) 
Die von dem Grundeigenthümer nach der Vorschrift des Art. 159 Abs. 1 erworbenen 
Ansprüche auf Ersatz des Minderwerths haften, wenn das beschädigte Grundstück oder das 
Grundstück, dessen jeweiligem Eigenthümer die Dienstbarkeit an dem beschädigten Grundstücke 
zusteht, mit Reallasten, Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden belastet ist, für diese 
Rechte nach Maßgabe der Vorschriften des § 1127 Abs. 2 und des § 1128 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs. Erhebt ein Berechtigter innerhalb der im § 1128 bestimmten Frist 
Widerspruch gegen die Zahlung der Entschädigung an den Eigenthümer, so kann der Eigen-
	        
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