Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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thümer und jeder Berechtigte die Eröffnung eines Vertheilungsverfahrens nach den für die 
Vertheilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften beantragen. 
Die Zahlung hat in diesem Falle an das für das Vertheilungsverfahren zuständige Gericht 
zu erfolgen. 
Das Recht, die im Art. 159 Abs. 2 bezeichnete Sicherheitsleistung zu verlangen, steht 
auch den im Abs. 1 bezeichneten Berechtigten zu. Macht einer der Berechtigten von dieser 
Befugniß Gebrauch, so ist die Sicherheit in der Weise zu leisten, daß sie auch dem Be- 
rechtigten haftet. 
Art. 168. (135.) 
Die auf dem vom Bergwerksbesitzer zum Eigenthume zu erwerbenden Grundstücke 
ruhenden Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden und die in Beziehung auf dasselbe 
im Grundbuch etwa eingetragenen Verfügungsbeschränkungen erlöschen durch dessen Abtretung, 
falls nicht bezüglich der Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, deren Uebernahme 
durch den Bergwerksbesitzer im Einverständnisse mit den Hypotheken-, Grundschuld= und 
Rentenschuldgläubigern erfolgt. 
Auf die in den Fällen des Art. 159 Abs. 3, des Art. 160, des Art 161 Abs. 2 
und des Art. 165 zu leistenden Entschädigungen finden, wenn das betroffene Grundstück 
oder das Grundstück, dessen jeweiligem Eigenthümer das betroffene Recht zusteht, mit Hypo- 
theken, Grundschulden oder Rentenschulden oder mit anderen Rechten belastet ist, für welche 
eine besondere Entschädigung nicht gewährt wird, die für die Entschädigung im Falle der 
Zwangsenteignung geltenden Vorschriften Anwendung. 
Art. 169. (136.) 
Können sich die Betheiligten in den Fällen der Art. 156 bis 161 nicht gütlich einigen, 
so erfolgt die Entscheidung darüber, ob, in welchem Umfange und unter welchen Bedingungen 
der Grundbesitzer zur Ueberlassung der Benützung oder der Bergwerksbesitzer zum Erwerbe 
des Eigenthums des Grundstücks verpflichtet ist, durch diejenige Kreisregierung, Kammer des 
Innern, in deren Bezirk das Grundstück liegt, in einem Senate, welcher aus drei Mit- 
gliedern der Regierung und zwei Mitgliedern des Oberbergamtes besteht 
Die durch diese Zuziehung erwachsenden Reisekosten der Mitglieder des Oberbergamtes 
dürfen den Parteien nicht aufgerechnet werden. « 
Art. 170. (137.) 
Der bei der Berginspektion anzubringende Antrag des Bergwerksbesitzers auf Ueber- 
lassung eines Grundstückes zur Benützung muß enthalten: den Namen und Wohnort des 
treffenden Grundeigenthümers oder Nutzungsberechtigten, die Bezeichnung der zur Benützung 
zu überlassenden Grundfläche nach Lage, Größe und Grenzen, die Beschreibung der Anlage,
	        
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