Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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zu welcher dieselbe verwendet werden soll, die muthmaßliche Dauer der Benützung, das 
Anerbieten einer bestimmten jährlichen Nutzungsentschädigung, endlich die Erklärung, daß eine 
gütliche Einigung auf der bezeichneten Grundlage vergebens versucht worden sei. 
Als Beleg ist dem Antrage beizufügen der Steuerkatasterplan mit einer Einzeichnung 
der zur Benützung in Anspruch genommenen Grundfläche und der beabsichtigten Anlage. 
Art. 171. (138.) 
Der bei der Berginspektion anzubringende Antrag des Grundeigenthümers auf Erwerbung 
des Eigenthums des Grundstückes durch den Bergwerkseigenthümer muß in den Fällen der 
Art. 159 Abs. 3, 160 zweite Alternative und 161 enthalten: den Namen und Wohnort 
des letzteren, beziehungsweise der Gewerkschaft, die Bezeichnung der bereits zur Benützung 
überlassenen Grundfläche nach Lage, Größe und Grenzen und des Zeitpunktes der zwangs- 
weise oder freiwillig nach Art. 156 erfolgten Gebrauchsüberlassung, ferner den Kapital- 
betrag, für welchen die Abtretung angeboten wird, endlich die Erklärung, daß eine gütliche 
Vereinigung auf dieser Grundlage erfolglos versucht worden sei. 
Ist die Ueberlassung zur Benützung noch nicht erfolgt, und stützt der ——as 
sein Verlangen auf Erwerbung des Eigenthums des Grundstückes durch den Bergwerks- 
besitzer auf die Vorschrift des Art. 160 erste Alternative oder des Art. 161, so hat er 
dieses Verlangen als Gegenantrag dem auf Gebrauchsüberlassung gerichteten Antrage des 
Bergwerksbesitzers gegenüber anzubringen. 
Art. 172. (139.) 
Die Berginspektion hat den bei ihr eingekommenen Antrag (Art. 170, 171) im Be- 
nehmen mit derjenigen Distriktspolizeibehörde, in deren Bezirke das Grundstück liegt, einer 
vorläufigen Prüfung zu unterstellen. Wird der Antrag unvollständig befunden, so ist er zur 
Vervollständigung zurückzugeben; wird er unzulässig befunden, sei es wegen Gefährdung öffent- 
licher Interessen oder aus anderen Gründen, so ist ein Beschluß gemäß Art. 169 herbei- 
zuführen. Liegt keiner dieser Fälle vor, oder ist der Antrag nachträglich vervollständigt 
worden, so hat die Distriktspolizeibehörde zur weiteren Instruktion des Antrages zu schreiten. 
Art. 173. (140.) 
Die Distriktspolizeibehörde hat vorerst sämmtliche bei dem Antrage Mitbetheiligte im 
Benehmen mit dem treffenden Rentamte und dem Grundbuchamte zu ermitteln. 
Sie setzt hienach gemeinschaftlich mit der Berginspektion einen Termin zur Untersuchung 
und Verhandlung der Sache an Ort und Stelle an, erläßt die Ladung hiezu an sämmtliche 
Betheiligte unter genauer Bezeichnung der Zeit und des Ortes und gibt nach Umständen 
das beabsichtigte Unternehmen in der Gemeinde, in deren Bezirke die Anlage ausgeführt 
werden soll, durch Anschlag oder durch ein hiefür geeignetes Lokalblatt bekannt.
	        
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