Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Die Vorladung der Parteien und der Mitbetheiligten namentlich der Realberechtigten, 
der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger sowie der Eigenthümer der be— 
nachbarten Grundstücke, Wasserrechte und Triebwerke hat unter dem ausdrücklichen Beisatze 
zu geschehen, daß das Nichterscheinen der Geladenen in Person oder durch einen Bevoll— 
mächtigten zur rechtlichen Folge haben werde: 
1. für den Antragsteller die Verbindlichkeit zur Schadloshaltung der Erschienenen in 
Bezug auf Auslagen und Versäumnisse, ferner die Annahme, daß der Antrag 
als auf sich beruhend erachtet werde, 
2. für den Gegner des Antragstellers die Verbindlichkeit zur Schadloshaltung der 
Erschienenen in Bezug auf Auslagen und Versäumnisse und die Wiederaufnahme 
des Termins auf seine Kosten unter Androhung des weiteren Rechtsnachtheiles, 
daß bei seinem wiederholten Ausbleiben seine Einwilligung in die verlangte 
Benützung oder Erwerbung des Grundstücks werde angenommen werden, 
3. für die geladenen Mitbetheiligten den Verlust ihrer Einwendungen gegen den 
Antrag, beziehungsweise gegen die nach der Vorschrift des Art. 175 auszumittelnde 
Größe der Sicherheitsleistung oder Entschädigung. 
Die Bescheinigung der stattgehabten Vorladung ist zu den Akten zu bringen. 
Art. 174. (141.) 
Bei dem Termine selbst, welcher mit der Ortsbesichtigung im Beisein eines Ab- 
geordneten der Berginspektion zu beginnen ist, hat der Distriktspolizeibeamte vor Allem auf 
die Erzielung einer gütlichen Uebereinkunft zwischen den Theilen über die Abtretungsfrage 
und die zu leistende Entschädigung hinzuwirken und das Ergebniß zu Protokoll zu nehmen. 
Kommt eine solche Uebereinkunft nicht zu Stande, so sind die gegen den Antrag er- 
hobenen Einwendungen vorerst mündlich zu erörtern und hienach mit den Gegenerinnerungen 
des Antragstellers genau und vollständig zu Protokoll zu nehmen. 
Art. 175. (142.) 
Den Beamten der Distriktspolizeibehörde und der Berginspektion liegt auch ob, bei dem 
anberaumten Termin (Art. 173) die für die Benützung oder für die Abtretung des Eigen- 
thums des Grundstücks, ingleichen die nach den Vorschriften der Art. 165 und 166 zu 
leistenden Entschädigungen, sowie die in Art. 159 bezeichnete Sicherheitsleistung auszumitteln. 
Diese Ausmittelung hat auch dann zu geschehen, wenn der Gegner des Antrages nach 
der Vorschrift des Art. 173 Abs. 3 Ziff. 2 die Folgen seines ungehorsamen Ausbleibens 
hinsichtlich der Abtretungsfrage verwirkt hat.
	        
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