Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Widerspricht die Verfügung den von zuständigen Berufsgenossenschaften erlassenen Vor— 
schriften zur Verhütung von Unfällen, so ist zur Einlegung der Beschwerde auch der Vor— 
stand der Berufsgenossenschaft oder der berufsgenossenschaftlichen Sektion befugt. 
Art. 229. (196.) 
Die Beamten des Oberbergamtes und der Berginspektionen können in ihrem Ver— 
waltungsbezirke keine Bergwerke oder Kuxe durch Muthung erwerben. Dasselbe gilt von 
ihren Ehefrauen und ihren unter der elterlichen Gewalt des Vaters stehenden Kindern. 
Zu solchen Erwerbungen durch andere Rechtsgeschäfte unter Lebenden ist die Genehmigung 
des zuständigen k. Staatsministeriums erforderlich. 
Uennter Titel. 
Von der Bergpolizei. 
Art. 230. (197.) 
Der Bergbau steht unter der polizeilichen Aufsicht der Bergbehörden. 
Unter den Bergbauen, welche der polizeilichen Anfsicht nach den Vorschriften dieses 
Titels unterliegen, sind die unterirdischen Baue auch auf andere als die in Art. 1 bezeich- 
neten Mineralien einschließlich der unterirdischen Steinbrüche und Gräbereien begriffen. 
Die bergpolizeiliche Aufsicht bezweckt die Verhütung von Gefahren für Personen und 
Eigenthum beim Bergbau und erstreckt sich insbesondere auf: 
die thunlichste Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter, 
die möglichste Sicherheit der Baue, 
die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung 
des Betriebes, 
den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des offent- 
lichen Verkehrs, 
den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaus. 
Der bergpolizeilichen Aufsicht unterliegen auch die in den Art. 48 und 49 erwähnten, 
zur Aufsuchung, Gewinnung, Förderung und Aufbereitung erforderlichen Anstalten. 
Art. 231. (198.) 
Die bergpolizeilichen Bestimmungen in dem im Art. 230 angegebenen Umfange sind 
durch Verordnung oder oberpolizeiliche Vorschriften zu erlassen. 
Die Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen können mit Geldstrafe bis zu drei- 
hundert Mark bedroht werden. 
Zum Erlaß oberpolizeilicher Vorschriften ist nur das Staatsministerium des Innern 
zuständig.
	        
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