Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W 45. 833 
5. wer es unterläßt, den durch Art. 90 Abs. 3 für ihn begründeten Verpflichtungen 
nachzukommen. 
Art. 248. (211.) 
Wer, ohne die nach diesem Gesetze erforderliche Befugniß erlangt zu haben, berg- 
bauliche Anlagen zur Gewinnung der im Art. 1 bezeichneten Mineralien macht oder ohne 
bergbauliche Anlagen zu Tag anstehende Mineralien in der Absicht wegräumt, um sich 
dieselben anzueignen, wird in dem ersteren Falle mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, 
im anderen Falle bis zu zweihundert Mark bestraft. 
Die Berginspektion ist berechtigt, vorbehaltlich der Strafverfolgung die unbefugte Ge- 
winnung dieser Mineralien abzustellen. 
Art. 249. (212.) 
Wer bei Benützung seines Bergwerkseigenthums fahrlässiger Weise die Grenzen seines 
Grubenfeldes überschreitet, wird mit einer Geldstrafe bis zu fünfzig Mark bestraft. 
Geschieht eine solche Ueberschreitung der Grenze vorsätzlich, so tritt gegen den Eigen- 
thümer oder dessen Stellvertreter Geldstrafe bis zu dreihundert Mark ein. 
Art. 250. (213.) 
In den Fällen der Art. 248 und 249 unterliegen die widerrechtlich gewonnenen 
Mineralien vorbehaltlich der Rechte Dritter der Einziehung. 
Art. 251. (213.) 
Alle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erkannten Geldstrafen fließen in die be- 
treffende Kuappschaftskasse. 
Art. 252. (neu.) 
Die Strafverfolgung der in diesem Gesetze mit Strafe bedrohten Handlungen verjährt 
mit Ausnahme der unter Art. 242 fallenden innerhalb drei Monaten von dem Tage an 
gerechnet, an welchem sie begangen sind. 
Elfter Titel. 
Uebergangsbestimmungen. 
Art. 253. (215.) 
Die Längenfelder bestehender Bergwerke sind auf Antrag des Berechtigten nach Maßgabe 
des Art. 27 ff. in gevierte Felder umzuwandeln. 
Ein solcher Antrag gilt in Beziehung auf das begehrte freie Feld als Muthung. 
Bei vereinigten Bergwerken kann der Antrag für jedes einzelne Feld gestellt werden. 
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