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5. wer es unterläßt, den durch Art. 90 Abs. 3 für ihn begründeten Verpflichtungen
nachzukommen.
Art. 248. (211.)
Wer, ohne die nach diesem Gesetze erforderliche Befugniß erlangt zu haben, berg-
bauliche Anlagen zur Gewinnung der im Art. 1 bezeichneten Mineralien macht oder ohne
bergbauliche Anlagen zu Tag anstehende Mineralien in der Absicht wegräumt, um sich
dieselben anzueignen, wird in dem ersteren Falle mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark,
im anderen Falle bis zu zweihundert Mark bestraft.
Die Berginspektion ist berechtigt, vorbehaltlich der Strafverfolgung die unbefugte Ge-
winnung dieser Mineralien abzustellen.
Art. 249. (212.)
Wer bei Benützung seines Bergwerkseigenthums fahrlässiger Weise die Grenzen seines
Grubenfeldes überschreitet, wird mit einer Geldstrafe bis zu fünfzig Mark bestraft.
Geschieht eine solche Ueberschreitung der Grenze vorsätzlich, so tritt gegen den Eigen-
thümer oder dessen Stellvertreter Geldstrafe bis zu dreihundert Mark ein.
Art. 250. (213.)
In den Fällen der Art. 248 und 249 unterliegen die widerrechtlich gewonnenen
Mineralien vorbehaltlich der Rechte Dritter der Einziehung.
Art. 251. (213.)
Alle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erkannten Geldstrafen fließen in die be-
treffende Kuappschaftskasse.
Art. 252. (neu.)
Die Strafverfolgung der in diesem Gesetze mit Strafe bedrohten Handlungen verjährt
mit Ausnahme der unter Art. 242 fallenden innerhalb drei Monaten von dem Tage an
gerechnet, an welchem sie begangen sind.
Elfter Titel.
Uebergangsbestimmungen.
Art. 253. (215.)
Die Längenfelder bestehender Bergwerke sind auf Antrag des Berechtigten nach Maßgabe
des Art. 27 ff. in gevierte Felder umzuwandeln.
Ein solcher Antrag gilt in Beziehung auf das begehrte freie Feld als Muthung.
Bei vereinigten Bergwerken kann der Antrag für jedes einzelne Feld gestellt werden.
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