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weichen erfordert, so hat es vor Allem die Fahrgeschwindigkeit zu mäßigen und nöthigenfalls
die Maschine ganz abzustellen.
Erst nach erlangter Kenntniß über die gegenseitige Stellung der beiden Schiffe zu
einander darf unter vorsichtigster Anwendung des Steuers und der Maschinenkraft das Aus—
weichmanöver durchgeführt werden.
3Z. Bei Nebelwetter und Schneegestöber ist das Schleppen von Flößen untersagt.
Die Vornahme von Wasserbauarbeiten in den dem Dampferverkehr dienenden Theilen
der Hafenbecken, in und vor den Hafeneinfahrten und auf den vorgeschriebenen Fahrkursen
der Dampfschiffe hat bei Nebelwetter und Schneegestöber zu unterbleiben. Sollte sich die
Durchführung derartiger Arbeiten nicht auf nebelfreies Wetter verschieben lassen, so müssen
Zeit und Ort der Vornahme derselben den fahrplanmäßig verkehrenden Dampfschiffen recht-
zeitig bekannt gegeben werden.
In diesem Falle haben die schwimmenden Banmaschinen und Arbeitsschiffe (Lauen) in
gleicher Weise die Nebelsignale abzugeben, wie sie für die Fahrzeuge in Fahrt, Ziff. 1 lit.
a, b, c, vorgeschrieben sind.
§ 13.
1. Die Einfahrt der Dampfschiffe in die Häfen, sowie die Ausfahrt soll womöglich
mit verringerter Kraft geschehen.
2. Wenn zwei einen Hafen anlaufende Schiffe sich gleichzeitig der Hafenlucke nähern,
so hat dasjenige Schiff, welches das andere an der rechten Seite hat, diesem letzteren den Vorrang
für die Einfahrt zu lassen. Ein Dampfschiff geht hierbei aber jedem nicht unter Dampf
gehenden Schiffe vor, es sei denn, daß ein mit kräftigem Wind segelndes Schiff augen-
scheinlich nicht in der Lage ist, ohne eigene Gefahr dem Dampfschiffe das Fahrwasser frei
zu lassen
3. Wenn zwei oder mehrere Dampfschiffe zu einer und derselben Zeit zur Ausfahrt aus
dem Hafen bereit sind, so erhält dasjenige Dampfschiff den Vorrang, welches vermöge seiner
Aufstellung am schnellsten und ohne Gefährdung anderer Schiffe die Ausfahrt zu bewirken
vermag. =
Das nachfolgende Schiff darf erst dann sich in Bewegung setzen wenn das erstere die
Hafenlucke verlassen hat.
Ist das vorhergehende Schiff rückwärts aus dem Hafen gefahren, so darf bei Nacht,
Sturm, Nebel und Schneegestöber das folgende Schiff erst dann den Hafen verlassen,
wenn ersteres abgeschwenkt und seinen vorgeschriebenen Kurs eingeschlagen. Dasselbe hat das
in der Signalordnung (Anlage III) hierfür vorgeschriebene Signal zu geben.