Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1900 (Ges.= und Verord.-Bl. Nr. 45) 
zu verordnen, was folgt: 
§ 1. 
Die Ausübung der dem Staate nach dem Berggesetze zustehenden Hoheitsrechte bleibt 
wie bisher von dem Betriebe und der Verwaltung der Staatsbergwerke getrennt. 
§ 2. 
Die den Bergbehörden durch das Berggesetz zugewiesenen Befugnisse und Obliegen- 
heiten werden von den Berginspektionen und von dem Oberbergamte wahr- 
genommen. 
§ 3. 
Bis auf Weiteres wird je eine Berginspektion errichtet 
1. in München für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Schwaben 
und Neuburg, 
2. in Bayreuth für die Regierungsbezirke Oberpfalz und Regensburg, Oberfranken, 
Mittelfranken, Unterfranken und Aschaffenburg, 
3. in Zweibrücken für den Regierungsbezirk der Pfalz. 
84. 
Den Berginspektionen obliegt vor Allem die Handhabung der Bergpolizei nach Vorschrift 
des Tit. IX. des Berggesetzes. 
In Beziehung auf die ihrer Aussicht unterstellten Anlagen und Betriebe stehen ihnen 
die Befugnisse der in § 139 der Gewerbeordnung bezeichneten Aufsichtsbeamten zu (§ 1 
Abs. 1 und § 2 der Verordnung vom 31. März 1892, die Fabriken= und Gewerbe- 
Inspektoren betreffend). 
Die Berginspektionen haben die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen über 
die Sonntagsruhe in den ihnen unterstehenden Betrieben und sind für die Gestattung von 
Ausnahmen auf Grund der §§ 105f, 138 a, 139 Abs. 1 und 154 a der Gewerbeordnung 
für Bergwerke, unterirdisch betriebene Brüche oder Gruben und die damit zusammen- 
hängenden Aufbereitungsanstalten als untere Verwaltungsbehörden zuständig (§ 49 der Ver- 
ordnung vom 29. März 1892, den Vollzug der Gewerbeordnung betreffend). 
Weiter wird ihnen die Aufsicht über die Ausführung der die Arbeitsbücher und die 
Beschäftigung der jugendlichen Arbeiter und der Arbeiterinnen betreffenden Bestimmungen 
der Art. 103 bis 109 des Berggesetzes und der §§ 135 bis 139b der Gewerbeordnung 
für die vorbezeichneten Betriebe übertragen.
	        
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