Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 46. 843 
812. 
Gegenwärtige Verordnung tritt an Stelle der Verordnung vom 16. Juni 1869, die 
Organisation der Bergbehörden betreffend, mit dem 1. Oktober 1900 in Wirksamkkeit. 
Mit dem gleichen Tage werden die bisherigen Bezirksbergämter aufgehoben. 
München, den 30. Juli 1900. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Staatsrath v. May. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
an dessen Statt: 
Ministerialrath v. Geib. 
  
Oberbergpolizeiliche Vorschriften. 
K. taatsministerium des Innern. 
Das k. Staatsministerium des Innern erläßt auf Grund der Art. 230 und 231 
des Berggesetzes für das Königreich Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 
20. Juli 1900 zur Verhütung von Gefahren für Personen und Eigenthum beim Bergbau 
nachsttehende Vorschriften: 
  
I. Schutz der Oberstäche. 
§ 1. 
Jede Neuanlage oder Wiedereröffnung eines unterirdischen Betriebes ist mindestens 
einen Monat zuvor der Berginspektion anzuzeigen. Das Gleiche gilt für die Einstellung 
des Betriebes. Muß dieser mit kürzerer Frist eingestellt werden, so ist die Anzeige binnen 
längstens zwei Wochen nach erfolgter Betriebseinstellung nachzutragen. (Art. 67 und 72.) 
§ 2. 
Tagebaue sind gegen angrenzende Wege und Wohrplätze durch mindestens 1 Meter 
hohe, starke Einfriedigung abzusperren. 
Werden Sprengarbeiten vorgenommen, so müssen vor dem Schießen die vorbei- 
führenden Wege von der Mannschaft derart besetzt werden, daß andere Personen nicht un- 
gesehen und ungewarnt in die Nähe des Arbeitsortes gelangen können.
	        
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