Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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III. Fahrung. 
8 21. 
Auf jedem Bergwerke, in welchem die Befahrung nicht ausschließlich durch Stollen 
oder einfallende Strecken stattfindet, muß mindestens ein von allen Punkten des Grubengebäudes 
ohne Gefahr erreichbarer, mit Fahrten versehener, Schacht vorhanden sein. 
8 22. 
Für jede in Abbau stehende Kohlengrube müssen zwei gut fahrbare Tagausgänge vor- 
handen sein, welche dergestalt von einander unabhängig sind, daß es der gesammten, auf den 
verschiedenen Sohlen und in den einzelnen Bauabtheilungen befindlichen Belegschaft beim 
Unfahrbarwerden des einen Weges möglich bleibt, durch den anderen die Tagesoberfläche 
zu erreichen. 
Bei den sonstigen in Abbau stehenden unterirdischen Betrieben ist für einen zweiten 
Tageausgang zu sorgen, sobald dies durch die Verhältnisse erforderlich erscheint, worüber die 
Berginspektion entscheidet. 
Der Berginspektion ist Anzeige zu erstatten, wenn der zweite fahrbare Tageausgang 
verloren geht oder das Aufgeben desselben in den nächsten drei Monaten beabsichtigt oder 
befürchtet wird. 
Bei Anlage einer neuen Sohle ist zugleich auch auf die baldige Herstellung einer Ver- 
bindung mit dem zweiten Tagausgange Bedacht zu nehmen. 
g 23. 
Das Ein- und Ausfahren der Mannschaft darf nur in den zur Fahrung bestimmten 
Stollen, Strecken und Schächten erfolgen. 
Das Befahren anderer Strecken, Schächte oder Bauabtheilungen ist nur dem ein— 
schlägigen Aufsichtspersonal sowie den von diesem besonders hiezu ermächtigten Personen 
gestattet. 
8 24. 
Fahrschächte müssen dergestallt mit Fahrten oder Treppen ausgerüstet sein, daß ein 
sicheres Einsetzen des Fußes stattfinden kann. 
Die Fahrten dürfen nie überhängen und in Schächten, welche mehr als 20 Meter 
Teufe haben, nicht seiger gestellt sein, sondern müssen immer einige Tonnlage besitzen. 
Da wo die Fahrten nicht sofort fest eingebaut werden können, müssen sie wenigstens 
in tüchtige Fahrthaken eingehängt werden.
	        
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