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36.
Die Betriebsleitung hat die mit der Untersuchung der Seilfahrtseinrichtungen, der
Maschinenführung, der Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Seilfahrt sowie auch die
mit der Schachtrevision betrauten Personen mit entsprechenden, von der Berginspektion zu
bestätigenden Instruktionen zu versehen.
37.
Die Namen der unter §§ 32—35 bezeichneten Personen sowie die bei der Seilfahrt
zu befolgende Fahrordnung müssen stets im Schachthause angeschlagen sein.
338.
Alle in Betrieb stehende Bremsberge und Flachschächte, die für mehr als Einen Be-
triebspunkt vorgerichtet sind, müssen mit besonderen Fahrüberhauen oder Fahrabtheilungen
versehen sein, so daß die Arbeiter nicht gezwungen sind, in den Förderabtheilungen oder durch
dieselben zu fahren.
Die Fahrabtheilungen, die sich in den Bremsbergen und Flachschächten selbst befinden,
sind gegen die Förderabtheilung so zu verschlagen, daß die Fahrenden vor Beschädigung
sicher sind.
Bei zweiflüglichen Bremsschächten 2c. sind auch zwei Fahrüberhauen herzustellen oder
es sind behufs Verbindung der gegenüberstehenden Schachtseiten entsprechende Umbruchörter
anzulegen.
– 39.
Das Befahren und Ueberschreiten der Förderabtheilungen in Bremsbergen und Flach-
schächten ist nur den Aufsichtsbeamten sowie den von der Betriebsleitung damit besonders
beauftragten Personen gestattet.
Während solcher Befahrungen ist die Förderung einzustellen.
Belegte Uebersichbrechen oder Aufbrüche dürfen erst dann befahren werden, wenn auf
den Ruf „Aushalten“ zustimmende Antwort erfolgt ist.
8 40.
Sollen Strecken mit mechanischer Förderung gleichzeitig zum Fahren benutzt werden,
so sind dieselben entweder mit besonderer Fahrabtheilung oder, soweit es sich um eingeleisige
Strecken handelt, mit einer genügenden Anzahl von Ausweichestellen zu versehen.
Wo diese Bestimmung nicht durchführbar ist, sind unter Zustimmung der Berginspektion
besondere Anordnungen für die Befahrung zu treffen.