Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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d) mit einem Warnglockenapparat, welcher die Annäherung des aufgehenden Förder— 
kübels an die Hängebank anzeigt; 
e) mit Vorrichtungen, welche geeignet sind, das Zuhochtreiben des Förderkorbes zu 
verhindern und eventuell denselben abzufangen. 
Für bestehende Anlagen, welche zur Seilfahrt nicht benutzt werden, können hinsichtlich 
der Bestimmungen unter Lit. d und e Ausnahmen gestattet werden. 
§ 49. 
Die Seilstärke soll einer sechsfachen Sicherheit entsprechen. 
Die Bordrände des Seilkorbes sollen so hoch sein, daß ein Uebersteigen des Seiles 
auch bei schlechten Auflaufen als ausgeschlossen erscheint. 
Für die Höhe zwischen Hängebank und Siilscheibe ist die Seilgeschwindigkeit bezw der 
Seilkorbdurchmesser maßgebend. 
8 50. 
Für jede Förderung in Treibschächten ist eine Signalordnung aufzustellen. Tafeln, 
auf welchen die Bedeutung der Signale erklärt ist, sind im Maschinenraum, an der Schacht- 
hängebank und an den Anschlagpunkten anzubringen. 
§ 51. 
Die Bremswerke müssen kräftig konstruirt, fest verlagert, selbstwirkend, und so eingerichtet 
sein, daß sie von dem Bremser in völlig gesicherter Stellung gehandhabt werden können. 
In Bremsbergen von solcher Höhe, daß eine deutliche Verständigung durch Zuruf nicht 
mehr möglich ist, sind zweckentsprechende Signalvorrichtungen anzubringen. 
Münden Bremsberge unmittelbar in eine Förderstrecke ein, so muß letztere durch Ver- 
schläge oder Prellbühnen gesichert, oder verumbrucht werden. 
§ 52. 
Am Kopfe derjenigen Bremsberge, in welchen die Fördergefäße nicht auf Gestelle ge- 
schoben, sondern unmittelbar an's Seil angeschlagen werden, ist eine Vorrichtung (Barriere 2c.) 
anzubringen, welche ein Durchgehen der Fördergefäße verhindert. 
Die Geleise am Fuße des Bremsberges sollen nie derart in die einer Förderstrecke 
übergehen, daß die letzteren eine unmittelbare Fortsetzung der ersteren bilden. 
Ist dies ausnahmsweise erforderlich, so muß am unteren Ende des Bremsberges eine 
Geleisesperre angeordnet werden, welche während der Bremsförderung geschlossen bleibt. 
§ B3. 
Die Zugänge der Strecken zu den in Betrieb stehenden Bremsbergen müssen mit be- 
weglichen Verschlüssen versehen sein in solcher Höhe, daß die Fördergefäße nicht unter den- 
selben hindurchgeschoben werden können.
	        
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