Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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derart abzusperren, daß sie ohne gewaltsame Oeffnung des Abschlusses nicht betreten werden 
können. 
Unbefugtes Betreten abgesperrter Bauc ist untersagt. 
8 64. 
In denjenigen Grubenbauen, in welchen ein bedenkliches Auftreten schädlicher Gasarten 
nach örtlichen Erfahrungen nicht unwahrscheinlich ist, ist jeder Arbeitspunkt, vor welchem 
eine Betriebsunterbrechung stattgefunden hat, vor der Wiederbelegung von einer durch die 
Betriebsleitung bestimmten Person auf seine Wetterbeschaffenheit zu untersuchen. Erscheint 
letztere unsicher, so sind vor der Wiederbelegung die aufgetretenen Gasarten unschädlich zu 
machen oder der Arbeitspunkt ist abzusperren. 
Hat man mit einem Durchschlag in schlagwetterverdächtige Baue zu thun, so muß das 
nach § 17 vorgeschriebene Vorbohren unter ausschließlicher Verwendung von Sicherheitslampen 
betrieben werden. Auch ist in diesem Falle der Fluchtweg mit Sicherheitslampen zu erleuchten. 
§ 65. 
Auf denjenigen Kohlengruben, bei welchen eine Selbstentzündung der Kohle zu befürchten 
ist, muß dem Ansbruch von Grubenbrand durch geeignete Mittel vorgebeugt und insbesondere 
eine Wetterzirkulation durch den alten Mann nach Möglichkeit vermieden werden. 
Abbauräume, in welchen Anzeichen eine Brandgefahr befürchten lassen, müssen sofort 
verlässig abgedämmt werden. 
Das Schlagen von Branddämmen sowie das Oeffnen von Brandfeldern ist nur unter 
beständiger Leitung eines Aufsichtsbeamten und unter Bereithaltung von Rettungsmannschaften 
gestattet. 
8 66. 
Auf Verlangen der Berginspektion ist 
a) ein Wetterbetriebsplan für eine bestimmte Betriebszeit aufzustellen, welcher die 
Grundzüge der Wetterwirthschaft der Grube enthalten muß, 
b) ein besonderer Wetterriß zu halten, aus welchem der Wetterzug und die für denselben 
getroffenen Einrichtungen zu ersehen sind. 
Außerdem müssen auf Verlangen der Berginspektion unter Tage Wetterproben ent- 
nommen und zur Untersuchung auf ihren Grubengasgehalt an eine zuverlässige Untersuchungs- 
stelle eingesendet werden. 
§ 67. 
Auf jedem Steinkohlenbergwerke, in welchem sich noch keine Schlagwetter gezeigt haben, 
müssen für den Fall etwaigen Gebrauches mindestens vier Sicherheitslampen vorhanden sein.
	        
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