Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

„W 46. 861 
Woferne diese den durchgehenden Wetterstrom in Anspruch nehmenden Ventilationsmittel 
sich als nicht zureichend erweisen, müssen sie durch eine wohlangeordnete Separatventilation 
(durch Druckluft, Strahlapparate, mechanische Ventilatoren) unterstützt oder ersetzt werden. 
Insbesondere gilt dies für den Betrieb der Ueberhauen und der streichend in's frische 
Feld gehenden Grund= und Vorrichtungsstrecken. · 
Die Benützung von Handventilatoren ist nur auf besondere Anweisung des verantwort— 
lichen Betriebsleiters zulässig. · 
§74. 
Außer Benützung stehende Wetterstrecken und Wetterdurchhiebe, alle entbehrlich gewordenen 
Verbindungen zwischen zwei Flötzen oder Abbausohlen, desgleichen alle dauernd verlassenen 
Grubenräume (alter Mann) sind womöglich luftdicht abzuschließen. 
Beim Abschluß eines unversetzt zurückgelassenen Abbauraumes ist eine zugängliche und 
regulirbare Oeffnung gegen die Wetterabzugsstrecke hin frei zu lassen, um jede Spannung 
und jedes Zurückdrängen der Gase vor die Betriebsörter hintanzuhalten. 
Wetterthüren müssen selbstschließend und da, wo es auf einen dichten Abschluß an- 
kommt, oder wo in Folge des Grubenbetriebes ein lebhafter Verkehr durch dieselben statt- 
findet, mindestens doppelt und in solcher Entfernung von einander eingerichtet sein, daß 
eine Thür stets geschlossen ist. 
Ueberflüssig gewordene Wetterthüren müssen ausgehängt oder haltbar befestigt werden. 
8 76. 
In allen Betriebsabtheilungen, wo Schlagwetter vermuthet werden, muß jeder Betriebs— 
punkt, soferne nicht Ablösung vor Ort stattfindet, jedesmal vor dem Anfahren der Beleg— 
schaft in zuverlässiger Weise auf das Vorhandensein von Schlagwettern untersucht werden. 
Betriebsörter, welche wegen Ansammlung von Schlagwettern oder ungenügender 
Ventilation unbelegt bleiben müssen, sind in deutlich erkennbarer Weise abzusperren. 
An Betriebspunkten, welche sich alten Bauen oder solchen Stellen nähern, wo Schlag- 
wetteransammlungen zu erwarten sind, muß vorgebohrt werden. 
Auf jeder Schlagwettergrube muß eine beständige Beaufsichtigung der Wetterführung 
im Ganzen und im Einzelnen durch besonders damit beauftragte zuverlässige Personen statt- 
finden. Auf Aufforderung der Berginspektion sind zu dem Zweck besondere Beamte aufzustellen. 
8 76. 
Der Betriebsleiter ist verpflichtet, die Wetterverhältnisse der Grube stets sorgfältig 
wahrzunehmen, die geeigneten Anordnungen zu treffen und ihre Ausführung zu überwachen. 
Ohne besonderen Auftrag des Betriebsleiters dürfen Aenderungen an den Vorrichtungen 
zur Regelung des Wetterzuges nicht vorgenommen werden.
	        
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