Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 46. 863 
sind, nur auf Grund eines von der zuständigen Polizeibehörde ertheilten Erlaubnißscheins 
von dem Fabrikanten oder von polizeilich genehmigten und überwachten Niederlagen der 
Händler und nur in der durch § 6 und § 24 der obengenannten Bekanntmachung vor- 
geschriebenen Form und Verpackung bezogen werden. 
8 79. 
Zur Annahme der Sprengstoffvorräthe, zur Verausgabung derselben an die Arbeiter 
und zur Wiederaunahme der bei der Arbeit nicht verwendeten Sprengstoffe, sowie zur etwa 
erforderlichen Umarbeitung von Sprengstoffen sind außer dem Betriebsführer nur diejenigen 
Beamten und Aufseher berechtigt, welche vom ersteren dazu besonders beauftragt sind. 
Ihre Namen sind durch Eintragung in's Zechenbuch und dauernden Aushang bekannt 
zu machen. 
§ 80. 
Zur Hilfeleistung beim Transport, der Aufbewahrung, Verausgabung und Umarbeitung 
von Sprengstoffen und zu Arbeiten innerhalb der Aufbewahrungsräume dürfen nur solche 
Leute verwendet werden, welche dem Betriebsführer als zuverlässig bekannt sind. 
Bei diesen Arbeiten ist die Benützung von Feuerzeug und offenem Licht, sowie das 
Tabakrauchen strengstens untersagt. 
8 8I. 
Zum Besitze von brisanten Sprengstoffen sind nur solche Arbeiter berechtigt, welche 
mit der Ausübung der Schießarbeit beauftragt sind (Ortsälteste und Schießmeister). 
Andere als die von der Verwaltung eines Bergwerkes gelieferten Sprengstoffe und 
Zündmittel mit Ausnahme der Zündraketchen auf dieses Bergwerk mitzubringen oder die 
gelieferten Stoffe von demselben wegzubringen, ist verboten. 
8 82. 
Werden auf einem Bergwerke andere Sprengstoffe als Sprengpulver und Sprengsalpeter 
verwendet, so ist für dieselben ein besonderes, täglich nachzutragendes Buch zu führen, welches 
außer dem Nachweis der Empfangnahme enthalten muß: 
a) die Namen der die Verausgabung und Wiedervereinnahmung bewirkenden Personen, 
b) die Namen der Empfänger, 
c) den Tag der Verausgabung und Wiedervereinnahmung, 
d) die Menge der verausgabten und wieder vereinnahmten Sprengpatronen, Spreng- 
kapseln und Zündhütchen, 
e) Jahreszahl und Nummern der verausgabten Patronen (nöthigenfalls von der 
Verpackung zu entnehmen). 
137
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.